"Recht auf Vergessen": Google verteidigt Benachrichtigungen nach Link-Löschungen

Datenschützer kritisieren, dass Google Website-Betreiber über gelöschte Links informiert. Dadurch könnten Personen ungewollt ins Licht der Öffentlichkeit gerückt werden.

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Wenn Google auf Verlangen Links aus seinem Suchindex löscht, benachrichtigt das Unternehmen die betroffenen Websites. Auf Kritik darauf hat Google nun reagiert. Das Vorgehen solle unter anderem dazu beitragen, ungerechtfertigte Anfragen herauszufiltern, erklärte das Unternehmen in einer Antwort an europäische Datenschützer, die unter anderem das Wall Street Journal veröffentlichte. Google brauche dafür keine zusätzliche rechtliche Grundlage, argumentierte der Internet-Konzern.

Expertenbeirat, der Google bei der Umsetzung des EuGH-Urteils helfen soll

(Bild: Google)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte Mitte Mai entschieden, dass Europas Bürger Google dazu verpflichten können, Links zu sensiblen privaten Informationen aus ihrer Vergangenheit aus dem Index zu nehmen. Bis zum 18. Juli sind 91.000 Löschanfragen eingegangen, die Google derzeit noch abarbeitet. Daher sei es noch zu früh anzugeben, wie viel Zeit es durchschnittlich braucht, bis ein Link gelöscht ist.

Vorige Woche haben sich Datenschützer mit Vertretern von Suchmaschinenbetreibern getroffen und dabei Googles Benachrichtigungen kritisiert. Dadurch wurden mehrere Personen, die Links aus den Google-Ergebnissen entfernen ließen, in den vergangenen Wochen öffentlich genannt.

"Recht auf Vergessen": Das EuGH-Urteil gegen Google

Der Europäische Gerichthshof hat im Mai 2014 entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten auf Verlangen aus ihren Ergebnislisten streichen müssen. Allerdings müssen die Artikel, Dokumente oder Seiten mit den inkriminierten Informationen keineswegs aus dem Netz verschwinden, die Informationen bleiben im Netz erhalten. Die Meinungen über das Urtell sind gespalten.

Die Datenschützer wollten außerdem wissen, welche Informationen Google von den Antragstellern einholt, bevor das Unternehmen darüber entscheidet, einen Link zu löschen. Google verweist dabei unter anderem auf das Formular, das die Antragsteller online ausfüllen können.

Die Datenschützer hatten ebenso kritisiert, dass Google die inkriminierten Links nur aus seinem europäischen Index nimmt. Google erwiderte, es habe das EuGH-Urteil nur auf Europa bezogen, nicht auf die ganze Welt. Daher würden die Links nur auf europäischen Google-Sites herausgenommen. Allerdings leite Google europäische Besucher von google.com automatisch auf ihre jeweiligen Landesversionen weiter. Lediglich 5 Prozent der europäischen Besucher nutzten eigens google.com.

Bevor Links gelöscht werden, berücksichtige Google einige Kriterien, schreibt das Unternehmen weiter. Dazu gehört, ob der Antragsteller eine Person des öffentlichen Lebens ist, ob die Website, auf die der Link verweist, renommiert ist und der Inhalt und Urheberschaft der Information, auf die nicht mehr verwiesen werden soll. So könne jede einzelne Löschanfrage komplex zu lösen sein. Hier führt Google das Beispiel an, dass es in manchen EU-Ländern üblich ist, in Bekanntmachungen von Gerichtsentscheidungen volle Namen der Parteien zu nennen und in manchen nicht. Auch habe das Internet es erleichtert, journalistische Beiträge zu veröffentlichen. Da sei es umso schwieriger, die Reputation einer Quelle festzustellen.

Google hat nicht vor, Informationen zu Löschanfragen an andere Suchmaschinendienstleister weiterzugeben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen könne das Unternehmen lediglich die jeweilige URL weitergeben. Den Mitbewerbern sei es aufgrund dieser dürftigen Information dann aber nicht möglich, selbst zu prüfen, ob die Löschanfrage berechtigt ist. (anw)