EuGH: Eingebettete Videos verstoßen nicht gegen das Urheberrecht

Wer ein YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt damit nicht gegen das Urheberrecht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

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"Framende Links", durch die beispielsweise YouTube-Videos in andere Websites eingebettet werden, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, wenn sie sich nicht an ein neues Publikum wendet, urteilten die Richter (Rechtssache C-348/13).

Auf Facebook häufig zu sehen: Per Link eingebettete Videos

(Bild: Facebook)

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH vorgelegt hat, ging es um einen zwei Minuten langen Werbefilm eines Wasserfilter-Herstellers, der von Dritten auf YouTube eingestellt wurde. Der Wasserfilter-Hersteller klagte gegen Handelsvertreter, die für die Konkurrenz arbeiten, weil sie das Video per Framing auf ihrer Website verlinkten. Die Beklagten hatten bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, wollten aber die Abmahnkosten nicht zahlen.

Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob es sich in dem Fall nicht doch um eine "öffentliche Wiedergabe" handelt, denn die Framing-Technik ermögliche es dem Betreiber einer Website, sich ein Werk zu eigen zu machen, ohne dieses jedoch kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen.

Der EuGH meinte nun, durch die Einbettung werde kein neues Publikum erschlossen, weil das Video bereits für alle Internetnutzer zugänglich war. Die Anwälte der Beklagten meine, der EuGH-Beschluss sei im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen. Er stelle auch klar, dass die "framenden Links", die Verbraucher in sozialen Netzwerken einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können. (anw)