Deutschlandradio hätte Foto unter CC-BY-NC-Lizenz nutzen dürfen, wenn…

Anders als das Landgericht meint das Oberlandesgericht Köln, dass das Deutschlandradio auf seiner Website ein für die "nicht-kommerzielle" Nutzung vorgesehenes Foto verwenden durfte – allerdings nur mit dem ursprünglichen Urhebervermerk.

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Deutschlandradio hätte Foto unter CC-BY-NC-Lizenz nutzen dürfen, wenn…

(Bild: Creative Commons)

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Der Rechtsstreit über ein Foto, das ein Fotograf auf Flickr unter der Lizenz "Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0" (CC-BY-NC 2.0) veröffentlichte, hat die zweite Instanz absolviert. Das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil des Landgerichts Köln etwas abgewandelt und entschieden, dass die Website des Deutschlandradios das Bild nicht kommerziell genutzt habe. Daher habe der Fotograf – anders als zuvor entschieden – keinen Anspruch auf eine Lizenzzahlung.

Auch sah das OLG in dem Umstand, dass die Beklagte das Bild durch Beschneiden umgestaltet hat, allein keinen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen. Es meint aber, dass das Deutschlandradio das Bild nicht so wie geschehen beschneiden durfte, denn so fiel der Hinweis auf den Fotografen in der unteren rechten Ecke weg, geht aus dem von netzpolitik.org veröffentlichten Urteil vom 31. Oktober 2014 hervor (Az.: 6 U 60/14). Zwar hatte das Deutschlandradio den Urheber auf seiner Website genannt, aber gegen die Lizenz verstoßen, in der vorgeschrieben ist, dass vorhandene Urheberbezeichnungen beibehalten werden müssen.

Das Deutschlandradio hatte das Bild auf seiner Website dradiowissen.de veröffentlicht und dabei den Namen des Fotografen und die CC-Lizenz genannt sowie einen Link zum Werk und den vereinbarten Nutzungsbedingungen gesetzt. Der Fotograf hatte eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz in Höhe von 310 Euro und die Übernahme der Anwaltskosten gefordert, weil das Deutschlandradio das Foto kommerziell genutzt habe. Das wies der Sender zurück und entfernte nach einer weiteren Aufforderung lediglich das Foto von seiner Website. Es liege keine kommerzielle Nutzung vor, da die Medien unentgeltlich abrufbar seien, keine Werbung geschaltet werde und kein Sponsoring stattfinde. Dem Sender gehe es lediglich darum, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen.

Das LG hatte gemeint, unter der Bezeichnung "nicht kommerzielle Nutzung" sei eine rein private Nutzung zu verstehen und "jeglicher nach dem allgemeinen Verständnis anzunehmender kommerzieller Zweck sollte ausgeschlossen werden". Das OLG hat hingegen dargelegt, dass die Definition von "nicht-kommerziell" in der CC-Lizenz unklar ist und ging nach der Unklarheitenregel des Paragrafen 305 c Abs. 2 BGB vor: Die Zweifel an der Reichweite des Verbots nicht-kommerzieller Nutzungsarten gingen zulasten des Verwenders, also hier des Klägers. Schließlich sei es möglich, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen darf, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt. Um diese und andere Fragen der Creative-Commons-Lizenz höchstrichterlich auslegen lassen zu können, hat das OLG Revision zugelassen. (anw)