US-Urteil nach 11 Jahren: Copyright kein Mittel gegen Grauimport

Copyright kann in den USA doch nicht dazu genutzt werden, den Grauimport echter Ware zu verhindern. Das hat ein Berufungsgericht im Fall Omega vs Costco entschieden. Das Verfahren läuft seit 2004.

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US-Urteil nach 11 Jahren: Copyright kein Mittel gegen Grauimport
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Inhaltsverzeichnis

2004 verkaufte der US-Händler Costco in seinen kalifornischen Läden 43 echte Omega-Uhren deutlich unter dem Listenpreis – sehr zum Ärger des Herstellers. Omega klagte Costco unter Berufung auf US-Copyright. Nach einem Verfahren vor dem US Supreme Court 2010 sah der Uhrenfabrikant schon wie der sichere Sieger aus. Doch nun hat ein untergeordnetes Berufungsgericht, das ursprünglich für Omega entschieden hatte, das Urteil umgedreht: Mit der Berufung auf US-Copyright können Grauimporte demnach nicht verhindert werden. Uneins waren sich die Richter bei der juristischen Begründung dieser Entscheidung.

Omega verkauft seine Uhren an Distributoren in unterschiedlichen Regionen zu unterschiedlichen Preisen. Einige der für Marokko vorgesehenen Luxusuhren wurden in die USA weiterverkauft, wo Costco sie erwarb und in seinen Läden anbot. Um genau solche Grauimporte zu ahnden, hatte Omegas Rechtsabteilung eine Falle gestellt: Auf der Rückseite der Uhren war ein winziges Logo eingraviert, welches beim US Copyright Office registriert worden war.

Nicht das Seepferd, sondern das winzige Logo (Durchmesser etwa 3 mm) nächst der Krone steht im Zentrum des seit 2004 laufenden Rechtsstreits. Omega wollte über das Copyright an dem Logo Grauimporte verhindern, um die Uhrenpreise hochzuhalten.

(Bild: Gemeinfrei (US Court of Appeals for the 9th Circuit))

Omega klagte 2004 und behauptete eine Copyrightverletzung, weil es die Weitergabe in den USA nicht genehmigt hatte. Costco berief sich auf den Erschöpfungsgrundsatz, wonach nur die erste Weitergabe genehmigungspflichtig ist. Jede weitere Weitergabe desselben Stücks erfordere keine Genehmigung mehr. Das Berufungsgericht des neunten Gerichtsbezirks (Ninth Circuit) verneinte aber die Anwendung einer im Ausland eingetretenen Erschöpfung auf das Gebiet der USA.

Gegen diese Entscheidung berief Costco an den US Supreme Court. Dieser urteilte unentschieden 4:4, womit die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen blieb. Bei Omega knallten die Sektkorken – juristisch gesehen zu früh. Denn das Berufungsgericht hatte den Fall ja zurück an die erste Instanz geschickt.

Dieses Bundesbezirksgericht urteilte erneut für Costco. Der Chef von Omegas offiziellem US-Distributor Swatch U.S.A. hatte zugegeben, dass das Logo nur dazu diene, den Grauimport der Uhren zu verhindern. Darin erkannte das Gericht einen Missbrauch des Copyright. Im Unterschied zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht dient das Copyright laut US-Verfassung dazu, "den Fortschritt von Wissenschaft und nützlichen Künsten voranzutreiben". Den Wettbewerb zu unterminieren sei keine zulässige Anwendung von Copyright, meinte das Erstgericht.

Omega berief erneut, holte sich aber diesmal eine Abfuhr beim Berufungsgericht des Ninth Circuit. Im Ergebnis waren sich die drei Richter einig, bei der Begründung teilten sich aber ihre Meinungen. Zwei der drei Richter zogen die in der Zwischenzeit ergangene Entscheidung des Supreme Court im berühmten Kirtsaeng-Fall (Kirtsaeng vs John Wiley) heran. Dabei hatte das Höchstgericht erstmals entschieden, dass eine im Ausland eingetretene Erschöpfung auch in den USA gilt.

Weil Omega die Armbanduhren mit dem Logo ursprünglich einmal verkauft hat, sind Omegas Copyrightansprüche an genau diesen Logoprägungen erschöpft. Die schweizerische Firma kann Dritte, welche diese selben Armbanduhren weiterverkaufen, also nicht wegen Verletzung des US-Copyright belangen.

Die dritte Richterin, Kim McLane Wardlaw, hingegen wählte einen anderen Weg: Sie möchte den Erschöpfungsgrundsatz gar nicht thematisieren, weil sich Costco im zweiten Verfahrensdurchlauf nicht mehr darauf berufen hat. Wardlaw wollte stattdessen das zweite Urteil des Erstgerichts, wonach Omegas Berufung auf Copyright ein Missbrauch des Copyright sei, bestätigen.

"Obwohl das auf der Unterseite der Seamaster-Uhren eingravierte (Logo) vom Copyright geschützt ist, hat Omega das Copyright missbraucht, als es (es) genutzt hat, um einen Copyright-artigen Schutz für die nicht durch Copyright schützbaren Seamaster-Uhren zu erhalten", schreibt die Richterin. Mit anderen Worten: Ein winziges Logo als Hebel einzusetzen, um die ganze Uhr unter das Monopolrecht zu stellen, ist unzulässig.

Aber Wardlaw weist in ihren Ausführungen auch darauf hin, dass Omega durchaus legale Methoden zur Einschränkung von Grauimporten hat. Der Hersteller könne die Zusammenarbeit mit Distributoren, welche Uhren außerhalb ihres Gebietes vertreiben, beenden. Und wenn Dritte die Distributoren zum Vertragsbruch verleiteten, könnten diese Dritten direkt belangt werden.

Omega könnte nun erneut den Supreme Court anrufen. Es ist aber unwahrscheinlich, dass dieser den Fall noch einmal annimmt. Anspruch auf eine höchstrichterliche Entscheidung hat der Uhrenfabrikant keinen. Und Omega muss auch noch knapp 400.000 Dollar an Costco zahlen. In einem in den USA seltenen Schritt hat das Gericht den Verlierer zum Ersatz von Anwaltskosten verpflichtet.

Das Urteil ist für einschlägig Interessierte aus zwei Gründen lesenswert: Die Mehrheitsmeinung ist erfrischend prägnant abgefasst. Und die Ausführungen der dritten Richterin erläutern schön das in Copyrightverfahren nur selten erfolgreiche Abwehrargument der missbräuchlichen Rechtsbehauptung. Dieses "Misuse of Copyright" ist im Gesetz nicht vorgesehen, sondern wurde (und wird) von Richtern unter Berufung auf die US-Verfassung herausgebildet.

Urteil des Neunten Bezirksgerichts in Omega vs Costco 11-57137 als PDF. (ds)