Wirtschaftsministerium: Weniger Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber - aber nicht für alle

Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf, um mehr Rechtssicherheit für Hotspot-Anbieter zu schaffen - allerdings mit entscheidenenden Einschränkungen. Für Freifunker könnten die Regelungen das Aus bedeuten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 208 Kommentare lesen
WLAN

(Bild: dpa, Stephanie Pilick)

Lesezeit: 3 Min.
Inhaltsverzeichnis

Wirtschaftsverbände und der Bundesrat sehen die Bundesregierung bei der WLAN-Störerhaftung seit Langem am Zug. Jetzt möchte das federführende Bundeswirtschaftsministerium endlich Nägel mit Köpfen machen und zumindest ausgewählte WLAN-Betreiber vom Damoklesschwert der Störerhaftung befreien. So arbeitet das Haus von Sigmar Gabriel (SPD) an einem Gesetzentwurf, wonach spezielle Hotspot-Anbieter ausdrücklich die gleichen Haftungsfreistellungen genießen sollen wie gängige Internetprovider.

Mit dem Vorstoß soll der einschlägige Paragraph 8 Telemediengesetz (TMG) entsprechend geändert werden, berichtet "Spiegel Online". Die Privilegien sollen demnach aber nur gelten, wenn Betreiber drahtloser Netzwerke "zumutbare Maßnahmen" ergreifen, um Missbrauch etwa durch Copyright-Verstöße zu verhindern. Hotspot-Anbieter müssten "in der Regel durch Verschlüsselung" oder vergleichbare Instrumente sicherstellen, dass sich "außenstehende Dritte" keinen unberechtigten Zugriff auf ein Funknetz verschafften.

Im Kern geht es dem Wirtschaftsressort folglich um eine Anmeldung, in deren Rahmen Nutzer zudem erklären müssten, während einer Sitzung "keine Rechtsverletzungen zu begehen". Noch als derzeit in Klammern gesetzte Option bringt das Wirtschaftsministerium eine zweite massive Einschränkung der Haftungsfreistellung ins Spiel: Anbieter, die einen Zugang nicht "anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen", müssten demnach sogar den "Namen des Nutzers kennen". Private Hotspot-Anbieter könnten ihr Netz drahtlos also nur direkt Bekannten oder anderen Dritten erst nach einer Art Ausweiskontrolle öffnen.

Nicht vereinbar mit den geplanten Auflagen wäre das Modell der Freifunker, die mehr oder weniger in privaten Eigeninitiativen offene Funknetze hochziehen und dabei auf eine Registrierung oder Belehrung der Nutzer verzichten. Ein Berliner Amtsgericht hat vor Kurzem entschieden, dass sich Freifunker trotzdem auf das Providerprivileg berufen können, und so eine Filesharing-Abmahnung abgewehrt. Mit der vom Wirtschaftsministerium geplanten Änderung, die noch mit den anderen Ressorts der Bundesregierung und dem Bundestag abgestimmt werden muss, wären solche Urteile wohl Geschichte.

Prinzipiell hatte sich Schwarz-Rot schon in der Koalitionsvereinbarung darauf verständigt, das Haftungsrisiko für Anbieter offener Funknetze zu senken. Einzelheiten blieben aber lange vage. Die Opposition brachte daher im November eine eigene Initiative in den Bundestag ein, um das Haftungsprivileg für Provider auf gewerbliche und private Hotspot-Betreiber auszudehnen. Dies erschien Vertretern der CDU/CSU-Fraktion aber als "zu simpel": einen Freifahrtschein für Urheberrechtsverletzer dürfe es nicht geben.

Mit der neuen Initiative will das Wirtschaftsressort auch ein weiteres Versprechen aus dem Koalitionsvertrag aufgreifen und die Haftung von Sharehostern verschärfen. Paragraph 10 TMG möchte das Ministerium dazu so ändern, dass die generelle Haftungsfreistellung für "besonders gefahrgeneigte Dienste" aufgehoben wird.

Darunter fasst der Entwurf etwa Anbieter, bei denen weit überwiegend Inhalte rechtswidrig gespeichert oder verwendet werden. Nicht mehr privilegiert sein sollen auch Filehoster oder Cloud-Dienste, die "durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung" fördern, mit der "Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen" werben oder keine Möglichkeit bieten, illegale Inhalte "durch Berechtigte entfernen zu lassen". (jk)