Europäischer Gerichtshof gibt grünes Licht für Urheberabgaben auf Smartphone-Speicherkarten

Der Kauf von Smartphones mit Speicherkarten darf nach EU-Recht mit Abgaben belastet werden, die Verwertungsgesellschaften als Vergütung für Urheberrechte einstreichen. Mit dieser Entscheidung folgt der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat unter den langjährigen Streit über Copyright-Abgaben auf Smartphones am Donnerstag einen Schlussstrich gezogen. Die vierte Kammer des Gerichts hat in dem Rechtsstreit der dänischen Verwertungsgesellschaft Copydan Båndkopi gegen Hersteller Nokia entschieden, dass Pauschalabgaben für Urheberrechtsvergütungen auf Mobilgeräte mit Massenspeichern nicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Mit der Entscheidung folgt der EuGH dem Schlussantrag von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón. Zugleich stellt der EuGH klar, wie Vorschriften für solche Pauschalabgaben zu gestalten sind, damit ein Ausgleich der Interessen aller Marktteilnehmer gewahrt bleibt.

Hersteller oder Importeure von Geräten und Speichermedien, die man für Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke verwenden kann, sind gesetzlich verpflichtet, Urheberrechtsabgaben an Verwertungsgesellschaften abführen. Grundlage ist hierzulande § 54 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Verbindung mit dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG). Auf europäischer Ebene bilden die Vorgaben der sogenannten Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG den Rahmen dafür.

Die Pauschalabgaben dienen nicht etwa dazu, rechtswidrige Vervielfältigungen zu legalisieren – obwohl sie oft so missverstanden werden. Vielmehr geht es darum, den Urhebern einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass ihnen durch legale Vervielfältigungen (etwa im Rahmen zulässiger Privatkopien) Einnahmen entgehen. Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zieht in Deutschland die Beträge ein, um sie an die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften zu verteilen.

Darüber, welche Form von beschreibbaren Medien oder welche Art von Reproduktionsgeräten von Urheberrechtsabgaben betroffen sein soll, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Hersteller-/Handelsverbänden und Verwertungsgesellschaften. In Deutschland gehören neben Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten verschiedenster Art seit 2008 etwa auch PCs, Scanner, CD- und DVD-Brenner, Rohlinge, Tinten- und Laserdrucker sowie seit 2010 MP3- und MP4-Player dazu.

Seit 2008 liegt in Deutschland auch auf digitalen Chip-Medien wie Kamera- und Smartphone-Speicherkarten eine Abgabe, seit 2012 beträgt diese je nach Speicherkapazität zwischen 91 Cent und 1,95 Euro pro Stück. § 40 des dänischen Urheberrechtsgesetzes legt für 2006 eine Pauschalabgabe von 4,28 Kronen pro Stück fest und eine Anpassung dieses Betrags ab 2007.

Der Fall mit dem Aktenzeichen C-463/12 geht auf das Jahr 2012 zurück. Die dänische Verwertungsgesellschaft Copydan Båndkopi hatte gegen den dänischen Zweig des (inzwischen als Marke zu Microsoft gehörenden) finnischen Handy-Herstellers Nokia geklagt und rund zwei Millionen Euro als Vergütung verlangt. Nokia machte geltend, dass Handy-Speicherkarten nur selten für rechtmäßige Privatkopien verwendet würden – und nur solche Kopien rechtfertigen eine Pauschalabgabe. Das dänische Berufungsgericht hatte dem EuGH zahlreiche Fragen zu dem Fall und zur Vereinbarkeit bestimmter Regelungen für Pauschalabgaben mit europäischem Recht vorgelegt.

Besonders wichtig war die Frage, ob eine Pauschalabgabe auch dann erhoben werden darf, wenn die Speicherung legaler Privatkopien kein vorrangiger Zweck der Speicherkarten sei – Nokia hatte das in seiner Argumentation verneint. Hier entschied der EuGH zwar, dass eine Abgabe auch dann verlangt werden darf, wenn ein solcher Speicherzweck nur einer von vielen ist. Allerdings, so die Luxemburger Richter, können die Frage nach Haupt- und Nebenzweck Auswirkungen auf die Höhe einer zu verlangenden Pauschalabgabe haben.

Für die Vergütungspflicht als solche erklärt der EuGH das Vorhandensein technischer Schutzmaßnahmen für irrelevant; sie können aber Einfluss auf die Höhe der Pauschalabgaben haben. Außerdem war die Frage von Bagatellkonstellationen zu klären, also von Situationen, in denen den Rechteinhabern durch legale Kopien nur geringfügige Nachteile entstehen. Der EuGH räumt hier in seiner Entscheidung die "Möglichkeit" ein, dann keine Abgabenpflicht vorzusehen. Der EuGH hat auch nichts dagegen, dass etwa interne Speicher und auswechselbare Speicherkarten unterschiedlich behandelt werden, wenn "diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind".

Aus praktischen Gründen gibt der EuGH auch der Vergütungspflicht beim Verkauf der Speichermedien an Wiederverkäufer grünes Licht. Eine Befreiungsmöglichkeit muss es für den Fall geben, dass Hersteller oder Importeure einen konkreten Nachweis dafür erbringen können, dass auf den von ihnen gelieferten Speicherkarten keine Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke gespeichert werden sollen. Hierfür müssen nationale Gesetzgeber einen Anspruch auf Erstattung gezahlter Vergütungen vorsehen. Es soll dabei auch möglich sein, dass Endabnehmer eine solche Erstattung auf Antrag direkt erhalten.

Unterm Strich ist die Basis des Materials, das eine Pauschalabgabe begründet, bei Mehrzweckspeichern in Chip-Form, aber insbesondere auch bei Festplatten, sehr klein im Verhältnis zu anderem Content, der dort üblicherweise gespeichert wird. Rechtswidrige Inhalte dürfen nicht berücksichtigt werden, bereits bezahlte ebenfalls nicht. Angesichts dessen machen Industrievertreter wie etwa Thomas Schöfmann, der Chef des österreichischen Zweigs des Elektronikversenders Conrad, nun mit dem Hinweis auf das EuGH-Urteil verstärkt Front gegen eine Festplattenabgabe. (psz)