Vorratsdatenspeicherung: Abruf auch bei Internetstraftaten?

Ermittler sollen gespeicherte Verbindungs- und Standortdaten nicht nur nutzen dürfen, um etwa Terrorismus zu bekämpfen, sondern auch, um "mittels Telekommunikation begangene Straftaten" aufzuklären. Dies sieht ein Referentenentwurf vor.

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(Bild: dpa, Uli Deck)

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Alter Wein in nur mühsam ausgebesserten Schläuchen? Manchem Aktivisten, aber auch vielen Juristen dürften die neuen Anläufe zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland überraschend bekannt vorkommen – überrachend vor allem, weil nun wieder Bestimmungen auftauchen, die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gerügt hatte. Erneuter Schelte der Verfassungshüter aus Karlsruhe begegnen will man mit nur vorsichtig formulierten Einschränkungen

Dies zeigt der konkrete Vorstoß des Bundesjustizministeriums für eine neue Vorratsdatenspeicherung, der weit über die bisher publik gemachten Leitlinien hinausgeht. Laut dem Referentenentwurf aus dem Haus von Justizminister Heiko Maas (SPD), den Netzpolitik.org veröffentlicht hat, sollen Ermittler und andere auf die Gefahrenabwehr spezialisierte Behörden Verbindungs- und Standortdaten nicht nur abrufen dürfen, wenn sie Terrorismus bekämpfen oder höchstpersönliche Rechtsgüter schützen wollen. Ein Zugriff soll vielmehr auch erlaubt sein, um beim Verdacht auf "mittels Telekommunikation begangene" Straftaten tätig werden zu können.

Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Ansatz in seinem Urteil gegen ein erstes Gesetz der großen Koalition zum verdachtsunabhängigen Protokollieren von Nutzerspuren vor fünf Jahren ausdrücklich gerügt. Die Formulierung ist schließlich an sich so vage, dass Polizei und gegebenenfalls auch Geheimdienste bei jedem Delikt im Internet in den Datenbeständen der Provider schürfen dürften. Dem versucht das Justizressort nun einen Riegel vorzuschieben: Der Zugang zu den Informationen soll bei Netzstraftaten wie etwa Urheberrechtsverstößen nur zulässig sein, "wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre".

Jenseits von Cybercrime legt das Ministerium einen Straftatenkatalog fest, um überbordenden Datenabfragen entgegenzuwirken. Auch dieser ist aber recht weit gefasst. So geht es darin um Mord und Totschlag genauso wie um die Verbreitung, den Erwerb oder den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. In derlei Fällen dürften die Daten genutzt werden, "soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre" und die Erhebung "in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache" stünde.

Wie aus den Eckpunkten bereits hervorging, müssten Telekommunikationsfirmen Verbindungsdaten zehn und Standortdaten vier Wochen aufbewahren. Informationen und insbesondere IP-Adressen rund um "elektronische Post" dürften nicht gespeichert werden. Im Mobilbereich sollen Netzbetreiber auch die Daten vorhalten müssen, "aus denen sich die geographischen Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben". Diese beträfen Angaben zur Netzplanung, die nötig seien, um Funkzellenbezeichnungen bestimmten geografischen Bereichen zuordnen zu können. Erfasst sind von dem Entwurf auch die internationalen Kennungen für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss (IMSI) sowie die Pendants der Endgeräte (IMEI).

Standortdaten dürften nur bei künftigen Verbindungen oder in Echtzeit abgerufen werden, soweit sie "für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich" sind. Damit soll "wirksam" verhindert werden, dass Bewegungsprofile unbescholtener Bürger erstellt werden können. Zu diesem Zweck will das Ressort auch Funkzellenabfragen rechtlich etwas enger fassen, bei denen alle zu einer bestimmten Zeit eingebuchten Mobilgeräte unterschiedslos erfasst werden. "Verkehrsdaten" Unbeteiligter dürften dabei "nicht über das zur Strafverfolgung unerlässliche Maß hinaus erhoben werden", heißt es dazu.

"Gefahrenabwehrbehörden" sollen mithilfe der auf Vorrat aufbewahrten Angaben auch Nutzerinformationen über die "manuelle Bestandsdatenauskunft" bei Providern direkt abfragen dürfen. Eine Richtergenehmigung ist in derlei Fällen anders bei sonstigen Abrufen nicht vorgesehen. Nach der jüngsten Änderung der entsprechenden Norm werden von der Bestimmung auch dynamische IP-Adressen erfasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht hier eine Regelungslücke gesehen hatte. Telekommunikationsfirmen dürfen seitdem Netzkennungen den Inhabern von Internetzugängen automatisiert zuordnen und dafür ins Fernmeldegeheimnis eingreifen. Nicht verwendet werden könnten die gespeicherten Daten in diesem Rahmen, um Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen oder zu verhindern.

Das Justizressort begründet die Initiative damit, dass es bisher "vom Zufall abhängig ist, ob Verkehrsdaten zum Zeitpunkt der Anfrage noch vorhanden sind oder nicht". Dies führe zu Lücken bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr. "Im Einzelfall" könnten "strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg bleiben". Der Vorstoß sei daher alternativlos. "Eine vorsorglich anlasslose Datenspeicherung" müsse aber "besonders strengen Anforderungen" unterliegen, denen der Entwurf etwa mit Sicherungs- und Protokollierungspflichten, der Ausnahme sozialer oder kirchlicher Stellen zur Telefonseelsorge oder einem Verwertungsverbot von Informationen über Berufsgeheimnisträger nachkomme.

Soweit die Auffassung vertreten werde, dass der Europäische Gerichtshof eine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten per se für rechtswidrig halte, kann das Ministerium dem nicht folgen. Das einschlägige Urteil werde so verstanden, "dass bei einer Differenzierung der zu speichernden Daten und zugleich einer Reduzierung des Datenkranzes, bei der konkreten und restriktiven Benennung der Speicher- und Verwendungszwecke, der erheblichen Verkürzung des Speicherzeitraums sowie bei der Schaffung zusätzlicher, sachlicher und technischer Voraussetzungen eine Speicherung von Telekommunikationsdaten unionsgrundrechtskonform ausgestaltet werden kann".

Insgesamt werde die Maßnahme auf das "absolut Notwendige" beschränkt, verteidigt sich das Ressort gegen lautstarke Kritik. Sie stelle auch gar "kein neues Ermittlungsinstrument dar". Man gehe davon aus, dass Abfragen voraussichtlich im "gleichen Umfang wie bisher erfolgen, aber zu besseren Ergebnissen führen".

Betroffen von den Speicherpflichten sind dem Papier nach rund 1000 Unternehmen. Da sich die Lage bei diesen "sehr unterschiedlich gestalten dürfte", seien der Aufwand und die damit verknüpften Kosten "derzeit nicht bezifferbar". Das Übermitteln von Verkehrsdaten und die "Auskunftserteilung über Bestandsdaten" soll nach allgemeinen Justizvergütungsregeln veranschlagt werden. Unter den Zahlen findet sich das ein oder andere "Schnäppchen" für die Strafverfolger: So soll etwa eine Funkzellenabfrage nur mit 30 Euro zu Buche schlagen, eine weitere Zelle für vier Euro einbezogen werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf für die erforderlichen Investitionen und gegebenenfalls gesteigerten Betriebskosten eine Entschädigung vor, wenn diese für einzelne Unternehmen "erdrosselnde Wirkung" haben könnten. Damit sollen aber nur "unbillige Härten" ausgeglichen werden. Über einschlägige Anträge soll die Bundesnetzagentur entscheiden. Dort führen die neuen Aufgaben dem Papier nach zu einem Bedarf von 25 Stellen mit jährlichen Personalkosten in Höhe von 2,9 Millionen Euro.

Den Vorstoß zu befristen, hält das Ministerium nicht für sachgerecht, eine Evaluierung für entbehrlich. Der Entwurf sehe ja "eine statistische Erfassung der vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen vor". Sollte daran Änderungsbedarf erkennbar werden, würden "die Strafverfolgungsbehörden die Justizressorts informieren". Die Initiative soll nun im Eilverfahren binnen der nächsten zwei Wochen vom Bundeskabinett beschlossen und noch vor einem Parteikonvent der SPD im Juni erstmals im Bundestag beraten werden.

Angesichts der Eile der großen Koalition, der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und der heftigen Kritik auch von Juristen an dem erneuten Vorhaben zur Vorratsdatenspeicherung ist eine erneute Prüfung des dann vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes vor dem Bundesverfassungericht wohl unausweislich. Die Richter werden sich die erneut aufgenommenen Bestimmungen mit ihren anscheinend nur schwammigen Einschränkungen wieder genau anschauen müssen – ganz abgesehen davon, dass viele Juristen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung als Abgesang auf die Maßnahme ansehen, da diese mit EU-Grundrechten nicht vereinbar sei. (jk)