Urheberrecht: Streit um Vergütung auf Drucker beigelegt

An die 200 Millionen Euro Nachzahlungen fließen an Textautoren und Fotografen. Über ein Jahrzehnt Rechtsstreit und zahllose Gerichtsverfahren gehen damit zu Ende.

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Frau am Drucker

(Bild: Brother)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Tim Gerber

Der über ein Jahrzehnt andauernden Streit zwischen Druckerherstellern und urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften ist durch eine Einigung der beiden Parteien beigelegt worden. Dies teilte der Branchenverband Bitkom mit, der die Druckhersteller in den außergerichtlichen Verhandlungen vertritt.

Demzufolge habe man sich auf Vergütungen für die Jahre 2001 bis 2007 geeinigt, die je nach Leistungsfähigkeit des Geräts zwischen 4 und 14 Euro pro verkauftem Drucker liegen. Auf Hersteller und Importeure von Druckern kommen dem Verband zu Folge nun Nachzahlungen in Höhe von an die 200 Millionen an die Verwertungsgesellschaften (VG) Wort und Bild-Kunst zu, die Textautoren, Fotografen und Bildende Künstler sowie deren Verlage vertreten und die Tantiemen nach festgelegten Schlüsseln an diese Rechteinhaber ausschütten.

Der aktuelle Verkauf ist von der Einigung nicht betroffen, weil seit 2008 eine neue Rechtslage gilt, in deren Folge sich die Kontrahenten recht schnell auf Vergütungen zwischen 5 und 12,50 Euro pro Drucker geeinigt hatten. Für die Jahre zuvor war nach dem früheren Urheberrechtsgesetz jedoch umstritten, ob für Drucker überhaupt Pauschalvergütungen zu zahlen sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte als oberste Zivilrechtsinstanz in Deutschland zunächst entschieden, dass Drucker nicht vergütungspflichtig seien. Darauf hatte sich die VG Wort an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil der BGH nicht erwogen hatte, diese Grundsatzfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Auf diese Verfahrensbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des BGH aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen, der daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Aufgrund dessen Entscheidung stand am Ende dieses Hin- und Her fest, dass für Drucker im Grundsatz Pauschalvergütungen an die Urheber zu entrichten sind, aber noch nicht in welcher konkreten Höhe. Die richtet sich nach der urheberrechtlich relevanten Nutzung der Geräte für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen. Da hierbei Tatsachen zu klären sind und sich die oberen Gerichtsinstanzen wie BGH und EuGH damit nicht befassen, lag der Ball nun wieder bei den Ausgangsinstanzen, also den Oberlandesgerichten in Düsseldorf und Stuttgart. Eine weitere Entscheidung dieser Gerichte haben die Kontrahenten nun durch ihre Einigung überflüssig gemacht. Für die Vergütung auf Personalcomputer steht eine solche Einigung jedoch weiterhin in den Sternen. (tig)