Berufungsgericht bestätigt: Google Books ist in den USA legal

Google verstößt mit seinem Projekt Google Books nicht gegen US-Copyright. Das 2013 gefällte Urteil wurde nun vom Berufungsgericht bestätigt.

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Alte Bücher

Die meisten der in Google Books eingearbeiteten Bücher sind vergriffen.

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Der Dienst Google Books scannt Bücher, erfasst Inhalte mit Texterkennung und stellt das Ergebnis Partnerbibliotheken zur Verfügung. Außerdem sind die Daten für jedermann online durchsuchbar und in winzigen Ausschnitten ("snippets") einsehbar. Zustimmung der Autoren oder sonstigen Rechteinhaber hat Google nicht eingeholt. Und das muss es in den USA auch nicht, wie am Freitag ein Bundesberufungsgericht entschieden hat.

Die University of Michigan ist einer der Partner in Googles Bücherdigitalisierung.

(Bild: Timothy Vollmer CC BY 2.0 (Ausschnitt))

Bereits im November 2013 hatte ein Bundesbezirksgericht (Southern District of New York) festgestellt, dass Googles Nutzung der Werke dem Fair Use Konzept entspricht. Die Rechteinhaber können es juristisch nicht verhindern und können auch kein Geld verlangen. (Tatsächlich gewährt Google den Rechteinhabern aber seit 2005 die Möglichkeit, die Nutzung ihrer Bücher ganz oder teilweise einzuschränken, Anmerkung.) Die Kläger, einige Autoren, Verleger und Verbände, erhoben Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz.

Aber damit sind sie am Freitag gescheitert. Die drei Richter des Berufungsgerichts (2nd Circuit) haben das erstinstanzliche Urteil einstimmig bestätigt. Wie schon der Bezirksrichter kamen sie zu dem Schluss, dass Googles Handeln "Fair Use" darstellt.

Ziel des US-Copyrights ist es, "den Fortschritt von Wissenschaft und nützlicher Kunst zu fördern". Wenn es hilft, dieses Ziel zu erreichen, können fremde Werke unter bestimmten Vorraussetzungen auch genutzt werden, wenn die Rechteinhaber nicht zustimmen. Diese im 18. Jahrhundert im britischen Recht etablierte Lehre ist heute als "Fair Use" bekannt und seit 1976 auch im US-Gesetz Copyright Act verankert.

Das Verfahren, Authors Guild v. Google Inc., läuft bereits seit mehr als zehn Jahren. Nach wie vor ist nicht geklärt, ob die Kläger berechtigt sind, im Namen aller betroffenen Rechteinhaber aufzutreten (Sammelklage). Weil sie mit ihrem Ansinnen aber sowieso gescheitert sind, hat sich das Berufungsgericht mit diesem Aspekt nicht näher befasst.

(ds)