WLAN-Gesetz: Auskunftsanspruch bei Online-Hetze im Gespräch

Der Rechtsausschuss des Bundesrats will das umstrittene WLAN-Gesetz dazu nutzen, Anbietern von Telemediendiensten die Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten auch zur "Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten" zu erlauben.

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WLAN-Hotspot

(Bild: dpa, Ole Spata/Archiv)

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Wer sich persönlichkeitsrechtsverletzend im Internet etwa in einem sozialen Netzwerk wie Facebook oder einem Bewertungsportal äußert, könnte bald einfacher ausfindig gemacht werden. Der Rechtsausschuss des Bundesrats will es zumindest Anbietern von Telemediendiensten künftig ermöglichen, die Bestands- und Nutzungsdaten für solche Zwecke etwa an Opfer von Hassbotschaften, Hetze oder Mobbing herauszugeben. Dies könnte wiederum zu neuen Abmahnwellen führen.

Für ihren Vorstoß haben die Rechtspolitiker der Länderkammer den umstrittenen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Haftung von WLAN-Betreibern und "gefahrgeneigten Diensten" gewählt. Sie wollen dort eine Klausel eingefügt wissen, wonach Diensteanbieter "auf Anforderung der zuständigen Stellen" künftig Auskunft die begehrten Daten zum Identifizieren von Nutzern etwa anhand von IP-Adressen auch zur "Durchsetzung der Persönlichkeitsrechte" geben dürfen.

Bislang ist dies nur zum Schutz von Rechten am "geistigen Eigentum" gestattet, also um etwa Urheberrechtsverstöße zu ahnden. Diese Tür wird im Zusammenspiel mit einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch im Urheberrechtsgesetz von der Musik- und Filmindustrie häufig für Abmahnungen genutzt.

In Literatur und Praxis werde eine entsprechende Gesetzesänderung gefordert, um dem Betroffenen auch im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einen Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter zu verschaffen, begründet der Rechtsausschuss seine Initiative. Auch der Bundesgerichtshof habe bereits angeregt, eine entsprechende "Erlaubnisnorm" zu schaffen. Damit würden die Plattformbetreiber befugt, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, um "einen etwaigen Auskunftsanspruch" im Einklang mit Paragraph 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erfüllen.

Dass laut Telemediengesetz (TMG) Anbieter Nutzern eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Online-Diensten ermöglichen sollen, bleibt laut den Rechtspolitikern von der geforderten Gesetzesreform unberührt. So beziehe sich der Auskunftsanspruch nur auf "tatsächliche hinterlegte Anmeldedaten". Wer sich bei einem Portal registriert, ist demnach selbst schuld. Andererseits schreiben die Rechtspolitiker aber selber, dass ihnen "anonyme und persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen" im Netz ein Dorn im Auge sind.

Über den Änderungsantrag des Rechtsausschusses werden die Länderchefs am Freitag im Plenum des Bundesrats entscheiden. Auf der Tagesordnung stehen dann auch weitere Korrekturvorschläge, die WLAN-Anbieter ganz von der Störerhaftung befreien wollen. Im Anschluss geht der Gesetzentwurf in den Bundestag. (axk)