Apple ID nach dem Tod: Kein leichter Zugriff für Hinterbliebene

Von einer kanadischen Nutzerin hat Apple eine gerichtliche Anordnung gefordert, um das Passwort ihres verstorbenen Mannes herauszugeben. Der Konzern erachtet die Apple ID als "nicht übertragbar".

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(Bild: dpa, Maja Hitij)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Leo Becker

Erben erhalten nicht ohne weiteres Zugriff auf die Apple ID des Verstorbenen: Von einer kanadischen Nutzerin forderte Apple eine Gerichtsanordnung, um das Passwort für das Benutzerkonto ihres verstorbenen Mannes herauszugeben, wie CBC News berichtet. Das Testament und die Sterbeurkunde allein habe der Konzern für nicht ausreichend erachtet.

Erst nach einer mehrmonatigen Support-Odyssee und der Kontaktaufnahme durch den TV-Sender hat Apple die Angelegenheit als "Missverständnis" bezeichnet. Zu den generellen Richtlinien über den Umgang mit dem Benutzerkonto eines Verstorbenen wollte sich der iPhone-Hersteller allerdings nicht äußern.

In den iCloud-Nutzungsbedingungen schließt Apple ein "Recht des Überlebenden" grundsätzlich aus: "Sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, stimmen Sie zu, dass Ihr Account nicht übertragbar ist und dass alle Rechte an Ihrer Apple ID oder Ihren Inhalten innerhalb Ihres Accounts im Falle Ihres Todes enden". Durch Zusendung einer Kopie der Sterbeurkunde könne Apple den Benutzeraccount nur auflösen und alle Inhalte löschen.

An die Apple ID sind unter anderem die Einkäufe von digitalen Inhalten wie Musik und Spielfilmen im iTunes Store, aber ebenso Software-Käufe im App Store geknüpft. Schwerer wiegt, dass die Apple ID auch der Schlüssel zur Hardware ist: Die iOS-Aktivierungssperre verhindert, dass Nutzer ohne Kenntnis des Passwortes ein iPhone oder iPad neu aufsetzen oder in Betrieb nehmen können – dies sperrt Diebe, aber in diesem Fall auch die Erben aus.

Die Apple ID gibt auch umfassenden Zugriff auf den digitalen Nachlass des Verstorbenen, dies reicht bis hin etwa zu privaten Fotos und Konversationen mit Dritten, etwa per iMessage. Das Landgericht Berlin urteilte jüngst, dass Eltern einen Anspruch darauf haben, Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes zu erhalten. In diesem Fall stehe das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes der Entscheidung nicht entgegen, urteilten die Richter. Ob dies allerdings auch für die Erben eines Erwachsenen gilt, bleibt offen. Eine gesetzliche Regelung gibt es bislang offenbar nicht. (lbe)