Drosselung für "unbegrenztes Datenvolumen" unzulässig

Ein Mobilfunkunternehmen, das "unbegrenztes Datenvolumen" anbietet, darf die Datenrate nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch drosseln, entschied das Landgericht Potsdam.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 246 Kommentare lesen
Urlaubs-Telefonat

(Bild: dpa, Friso Gentsch)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Urs Mansmann

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat sich vor dem Landgericht Potsdam gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus durchgesetzt (Az. 2 O 148/14). E-Plus hatte seinen Tarif "Allnet Flat Base all-in" im Dezember 2013 mit "unbegrenztem Datenvolumen" beworben. Die Klausel enthielt aber auch ein Limit: Nach 500 Megabyte pro Monat sollte die Datenrate von 21,6 MBit/s auf 56 kBit/s gedrosselt werden.

Das, so das Urteil, sei nicht zulässig. Die Leistungseinschränkung benachteilige den Kunden unangemessen und sei deswegen unwirksam. Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäftsbedingungen erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als vergleichbare Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte.

Wie sich die Drosselung auf den Betrieb von Smartphones auswirkt, kennen die Richter offenbar aus eigener Erfahrung. Das Gericht befand, dass die Drosselung der Datenrate auf das 0,002-Fache einer "Reduzierung der Leistung der [...] Internetnutzung auf 'null'" gleichkomme. Das sei "quasi eine Nicht-Zur-Verfügung-Stellung" der Leistung. Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.

Die Richter beanstandeten noch eine weitere Klausel des Vertrags. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag hinsichtlich Auslandstelefonaten und kostenpflichtigen Service-Nummern abzulehnen. Der Auftrag sollte aber dennoch gültig sein. Kunden, für die diese Leistungen gesperrt sind, wären also an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form nie abschließen wollten. Das Gericht befand, dass das Unternehmen den Kunden in einem solchen Fall über die Einschränkung hätte informieren und ein neues Angebot unterbreiten müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen der Länder sind auch in der Vergangenheit schon mehrfach gerichtlich gegen irreführende Flatrate-Angebote vorgegangen, die mit einer Drosselung versehen waren. Aufsehen erregte im Sommer 2014 ein Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Telekom, das letztlich dazu führte, dass das Unternehmen auf eine Drosselung im Festnetz seither verzichtete. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erstritt kurz darauf ein ähnliches Urteil gegen Kabel Deutschland.

Update [08.02.17, 16:50 Uhr]: E-Plus stellte dazu fest, dass die Base-all-in-Tarife schon seit längerem nicht mehr mit "unbegrenztem Datenvolumen" beworben würden. Die beanstandete Klausel in den AGB, die eine Roaming- und Mehrwertdienste-Sperre umfasste, sei bereits seit einem Jahr nicht mehr in den Verträgen zu finden. An der grundlegenden Bedeutung des Urteils für die Telekommunikations-Branche ändert das jedoch nichts. (uma)