Überwachung am Arbeitsplatz: Datenschützer erläutern Rechtslage

Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder haben eine Orientierungshilfe veröffentlicht, inwieweit berufliche oder private Internetkommunikation vom Arbeitgeber ausgespäht werden darf.

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Überwachung am Arbeitsplatz: Datenschützer erläutern Rechtslage
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Datenschutzkontrolleure erreichen nach eigenen Angaben immer wieder Anfragen von Arbeitgebern, ob und in welchem Umfang die private Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten im Büro überwacht werden darf. Beschäftigte wiederum wenden sich an die Behörden, weil sie fürchten, im Netz lückenlos verfolgt zu werden. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat daher nun eine rechtliche Orientierungshilfe veröffentlicht.

Laut dem Leitfaden dürfen betriebliche Internet- und E-Mail-Dienste zunächst nur für Geschäftstätigkeiten genutzt werden. In diesem Fall gelten die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes, wobei zusätzlich gerichtliche Entscheidungen zum Arbeitsrecht zu beachten seien. Der Arbeitgeber dürfe anhand von Protokolldaten stichprobenartig prüfen, ob die rein betrieblichen Vorgaben eingehalten werden, führt die Datenschutzkonferenz aus. Eine "personenbezogene Vollkontrolle" sei nur "bei konkretem Missbrauchsverdacht im verhältnismäßigen Rahmen zulässig". Ein- und ausgehende betriebliche E-Mails dürfe der Dienstherr "zur Kenntnis nehmen", sich also etwa einzelne elektronische Schreiben vorlegen lassen.

Dem Arbeitgeber steht es aber auch frei, Mitarbeiter privat über die betriebliche Ausrüstung surfen oder mailen zu lassen. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden fungiert der Dienstherr in diesem Fall als Anbieter von Telekommunikations- beziehungsweise Telemediendiensten. Dies habe die Folge, dass er an das Fernmeldegeheimnis sowie die Datenschutzvorschriften aus dem Telemediengesetz gebunden sei. Der Dienstherr dürfe dann etwa auf Protokolldaten nur noch zugreifen, wenn der betroffene Beschäftigte eingewilligt habe. Strengere Regeln bestünden für "Geheimnisträger" wie Betriebsräte oder interne Datenschützer.

Einzelheiten sollten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, empfehlen die Aufsichtsbehörden. In der Orientierungshilfe bieten sie dazu erstmals Mustervorlagen an, die von Unternehmen verwendet und angepasst werden können. Laut Reinhard Dankert, dem Leiter der Konferenz, schafft das Papier insgesamt "endlich Klarheit im Dschungel der Kommunikation am Arbeitsplatz". Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte würden erfahren, welche Rechte und Pflichten sie hätten. (vbr)