EU: Webseiten und Apps des öffentlichen Sektors müssen barrierefrei werden

Verhandlungsführer der EU-Gremien haben sich auf eine Richtlinie verständigt, laut der Online- und Mobil-Angebote öffentlicher Stellen insbesondere für blinde, gehörlose und schwerhörige Menschen leichter zugänglich sein sollen.

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EU: Webseiten und Apps des öffentlich Sektors müssen barrierefrei werden

(Bild: EU-Kommission)

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Rund 80 Millionen behinderte Menschen in der EU sollen künftig einfacher Teil der digitalen Gesellschaft werden. Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich am Dienstagabend auf einen Richtlinienentwurf geeinigt, laut dem vor allem blinde, gehörlose und schwerhörige Menschen barrierefrei auf Webseiten und Apps des öffentlichen Sektors zugreifen können sollen. Dass Mobilanwendungen mit eingeschlossen werden, hat die niederländische Ratspräsidentschaft nach eigenen Angaben durchgesetzt.

Für Bilder in Online-Angeboten müssen alternativ Textbausteine verfügbar sein, heißt es in einer Mitteilung der Kommission, die das Gesetzgebungsverfahren Ende 2012 angestoßen hatte. Webseiten sollen zudem ohne Maus durchblättert werden können. Die Richtlinie bezieht auch behördeninterne Intranets ein. Ausgenommen werden Inhalte von Dritten wie "User-generated Content" etwa in einem Twitter-Beitrag, Sammlungen zum Kulturerbe in Bibliotheken oder Museen sowie Live-Streams. Videoaufzeichnungen müssen dagegen zugänglich gemacht werden.

Die Vorschriften richten sich an öffentliche Einrichtungen von Verwaltungen, Gerichten und Polizeiämtern über öffentliche Krankenhäuser bis hin zu Universitäten und Bibliotheken. Einbezogen werden auch Körperschaften und kommunale Betriebe, die dem Allgemeinwohl dienen. Rundfunksender bleiben generell außen vor. Generell sollen spezifische Informationen über ein spezielles "Feedback-System" gezielt abgefragt werden können, wenn sie nicht von vornherein barrierefrei sind.

Der Text muss noch förmlich vom Parlament und vom Rat gebilligt werden. Er tritt in Kraft, nachdem er im Amtsblatt veröffentlicht wird. Die Mitgliedstaaten haben dann 21 Monate lang Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Ein Jahr später müssen neue Webseiten die Regeln einhalten, für ältere Portale gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, Apps müssen nach 33 Monaten umgerüstet sein. (anw)