Anti-Botnetz: Bundesrat will "digitalen Hausfriedensbruch" hart bestrafen

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur "Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme" in den Bundestag eingebracht. Er will so wirksamer gegen kriminelle Botnetze vorgehen.

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Anti-Botnetz: Bundesrat will "digitalen Hausfriedensbruch" hart bestrafen
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Angesichts zunehmender DDoS-Attacken und gezielter Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen will der Bundesrat schärfer gegen kriminelle Botnetze vorgehen. Diese stellten "eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar", heißt es in einem Gesetzentwurf, den die Länderkammer am Freitag in den Bundestag eingebracht hat. Sie würden auch genutzt, um Spam zu versenden, Betrug im Online-Banking zu begehen oder den Standort von Servern mit kriminellen Inhalten zu verschleiern.

Der Bundesrat plädiert daher dafür, zusätzlich zu den umstrittenen bestehenden Vorschriften gegen Hacker einen neuen Paragraf 202e ins Strafgesetzbuch (StGB) einzuführen. Damit soll kriminalisiert werden, wer unbefugt, "sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System" verschafft, ein solches benutzt oder einen Datenverarbeitungsvorgang oder anderen IT-Ablauf darauf beeinflusst beziehungsweise in Gang setzt.

Je nach Schwere des Falls und der dahinterstehenden Absicht könnten derlei Fälle mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Zwischen einem und zehn Jahren Knast soll etwa drohen, wenn der Täter in der Absicht handelt, "einen Ausfall oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen zu bewirken". Generell soll auch schon der Versuch solcher Taten strafbar sein.

Insgesamt will die Länderkammer erreichen, dass in fremde IT-Systeme einzudringen und in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität von Rechnern einzugreifen analog zum Einbruch oder Diebstahl geahndet werden kann. Der bisherige Schutz vor "digitalem Hausfriedensbruch" sei lückenhaft, meint der Bundesrat. So betreffe Paragraf 202a StGB etwa nur das Ausspähen solcher Daten, die durch eine besondere Zugangssicherung geschützt seien und der Täter dieser überwinde.

Nicht berücksichtigt werde dem Bundesrat zufolge etwa, wenn ein Täter beobachtet, wie ein Opfer sein Smartphone per PIN entsperrt, er das Gerät unbemerkt an sich bringt, Daten mit der abgeschauten Zahlenkombination ausliest und das Handy wieder in die Tasche des Ausgespähten zurücksteckt. Auch Täter, die massenhaft Opfersysteme infizierten und den Zugriff darauf anschließend über anonyme Internet-Plattformen an Dritte verkauften, blieben derzeit straffrei. Paragraf 303b StGB sei ebenfalls nicht geeignet, insbesondere das Internet der Dinge mit gekoppelten oder teils privat genutzten Netzgeräten wirksam zu schützen.

Der Gesetzantrag geht auf eine Initiative Hessens und der dort angesiedelten Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) zurück. Die hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) beklagte im Plenum, dass derzeit sogar Fahrräder besser geschützt seien als Smartphones und Computer mit besonders sensiblen Daten. Es solle nun auch möglich werden, mit verdeckten Ermittlern gegen Botnetze vorzugehen. Schon der Ankauf bereits gekaperter Botnetze übers Darknet müsse unter Strafe gestellt, eine Täterüberführung etwa anhand des Datenverkehrs des Opfers ermöglicht werden. (anw)