Regierungsbericht: WLAN-Gesetz hat nur "leichtes Durchatmen" gebracht

Die vor zwei Jahren in Kraft getretene Reform der Störerhaftung hat offenbar nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit bei öffentlichen Hotspots geführt.

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(Bild: dpa, Julian Stratenschulte)

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Aus der Wirtschaft kommt nach wie vor viel Kritik am sogenannten WLAN-Gesetz, das der Bundestag im Juni 2017 verabschiedet hat. Die entsprechende 3. Novelle des Telemediengesetzes (TMG), mit dem das Parlament der Störerhaftung bei öffentlichen Hotspots den Garaus machen wollte, habe "nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit beim Anbieten von WLAN" geführt, teilte die Bundesregierung unter Berufung auf Betreiber mit. Die Rechtsunsicherheit habe sich demzufolge "lediglich verlagert".

Auch wenn sich die Rechtslage für Hotspot-Betreiber "in der Praxis insgesamt beruhigt habe", sei bei diesen nur ein "leichtes Durchatmen" zu verspüren, schreibt die Regierung in einem jetzt veröffentlichten Bericht an die Abgeordneten. Provider bemängelten teils, dass weiterhin unklar bleibe, unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Sperranspruch durch Rechteinhaber bestehe oder eine Haftung entfalle. Der Gesetzgeber habe hier nicht hinreichend konkretisiert, welche Sicherheitsmaßnahmen wie das Einrichten eines Passwortschutzes von WLAN-Betreibern ergriffen werden müssten.

Laut der vor zwei Jahren in Kraft getretenen Reform dürfen Inhaber von Urheberrechten von Hotspot-Anbietern weder Schadenersatz noch Abmahngebühren verlangen, wenn sie feststellen, dass über das drahtlose Zugangsnetz unerlaubt geschützte Werke etwa per Filesharing illegal verbreitet werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber Rechteinhabern die Option in die Hand gegeben, mit Websperren gegen wiederholte Copyright-Verstöße vorzugehen. Die Kosten für eine solche Anordnung muss der Antragsteller tragen.

Da der Umfang der zu ergreifenden Sperrmaßnahmen unklar bleibe, bewerten Zugangsvermittler den einschlägigen Anspruch als problematisch, konstatiert die Regierung. Daher sei diesen zufolge nach wie vor auch kein rechtssicherer Betrieb von offenen WLANs für Privatpersonen gewährleistet. Ferner erfordere jedwede Art von effektiven Sperrungen einen hohen Aufwand, der für Kleinbetriebe und private Anbieter unzumutbar sei. Die Provider geben ferner zu bedenken, dass die Sperrungen "Spillover-Effekte" wie Overblocking verursachen und Meinungsäußerungen im Internet untergraben werden könnten.

Die Rechteinhaber beanstanden dagegen, dass der mit dem Gesetz lediglich gegen WLAN-Betreiber eingeführte Sperranspruch ihren Interessen nicht hinreichend Rechnung trage und die effektive Rechtsverfolgung verhindere. Dies sei mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auch auf drahtgebundene Zugangsanbieter verursache weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Trotz eines einschlägigen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) sei unverändert ein "größerer Begründungsaufwand" nötig, monieren die Verwerter laut der dem Bericht zugrundeliegenden Evaluation des Bundeswirtschaftsministeriums weiter.

Für Unmut in der Internetwirtschaft führt ferner, dass "weiterhin Mahnbescheide erlassen werden, die darauf abzielen, dass WLAN-Betreiber in Unkenntnis der bestehenden Rechtslage die entsprechenden Gebühren bezahlen". Die andere Seite hält dieses Vorgehen dagegen weiterhin für erforderlich, da der verletzte Rechteinhaber vor Versand der Abmahnung nicht erkennen könne, ob es sich beim ermittelten Inhaber des Internetanschlusses um den Täter selbst oder nur einen Betreiber eines WLAN-Hotspots handle, dessen Dienst von einem Dritten missbraucht wurde. Der Abmahnung komme daher "die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu".

Verlässliche Zahlen, wie sich die Zahl der WLAN-Geräte und Hotspots in Deutschland nach der Novelle entwickelt hat, kann die Regierung nicht vorweisen. Laut Umfragen nutze mittlerweile jeder zweite Bundesbürger öffentliche, kostenlose WLAN-Hotspots, heißt es weiter. Ob diese Entwicklung aus der geänderten Gesetzeslage resultiere oder von der Industrie und durch den steigenden Bedarf bei Kunden und Endverbrauchern vorangetrieben worden sei, bleibe unklar. Trotz der verbliebenen Unzufriedenheit will die Regierung das Gesetz vorerst nicht erneut überarbeiten. (vbr)