80 Seiten Kleingedrucktes: PayPals Nutzungsbedingungen nicht unzumutbar

Das Oberlandesgericht hält die überaus langen Nutzungsbedingungen von PayPal nicht für unzumutbar. Verbraucherschützer erlitten eine Niederlage.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 147 Kommentare lesen
80 Seiten Kleingedrucktes: PayPals Nutzungsbedingungen nicht unzumutbar

(Bild: Nopparat Khokthong/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.

Selbst ellenlange Nutzungsbedingungen, für die durchschnittliche Leser 80 Minuten brauchen, sind nicht allein wegen dieser Länge automatisch unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) damit auch in zweiter Instanz eine Schlappe bereitet. Der hatte ursprünglich vor dem Landgericht Köln den Antrag gestellt, dem Zahlungsdienstleister PayPal die Verwendung seiner AGB in Deutschland zu untersagen. Die Verbraucherschützer hätten aber nicht dargelegt, dass der Umfang der – in der Zwischenzeit leicht geändert und gekürzten – Nutzungsbedingungen unzumutbar sei, urteilte das Oberlandesgericht nun.

Der vzbv hatte PayPal im Februar 2018 abgemahnt und behauptet, der Dienstleister verstoße mit seinen AGB gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz der Transparenz. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass die AGB ausgedruckt 80 A4-Seiten lang wären. Auf einem Verständlichkeitsindex würde der Text außerdem als "formal unverständlich und zeitlich unzumutbar" eingeordnet. Der längste Satz bestehe aus 111 Wörtern hieß es noch. PayPal teilte die Kritik nicht und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, woraufhin die vzbv im Juli 2018 vor Gericht gezogen war. Nachdem die Verbraucherschützer dann aber vor dem Landgericht unterlegen waren, lief es für sie vor dem Oberlandesgericht nicht besser.

Wie das Gericht in Köln nun erläutert, dass nach Überzeugung der Richter zwar ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen könnte. Dazu müsse die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Das sei aber nicht dargelegt worden. Immerhin gehe es um die Abwicklung von Zahlungen zwischen fünf verschiedenen Instanzen. Nutzer könnten sowohl Zahlende als auch Zahlungsempfänger sein. Auch reiche ein Verständlichkeitsindex nicht, um die Zulässigkeit des ganzen Textes zu bewerten. Und sollte es einzelne Klauseln geben, die überflüssig sein sollen, reiche das noch nicht, um die Lektüre der Geschäftsbedingungen unzumutbar zu machen.

Gegen das noch nicht im Wortlaut veröffentlichte Urteil vom 19. Februar (Az. 6 U 184/19) wurde keine Revision zugelassen. (mho)