Bundesregierung: Schärfere Jugendschutz- und Werberegeln für YouTube & Co.

Videosharing-Dienste müssen Melde- und Abhilfeverfahren für Nutzerbeschwerden erweitern, auch Influencer trifft eine erweiterte Impressumspflicht.

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Bundesregierung: Schärfere Jugendschutz- und Werberegeln für YouTube & Co.

(Bild: metamorworks/Shutterstock.com)

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Regierungsentwurf für eine erneute Reform des Telemediengesetzes (TMG) auf den Weg gebracht. Anbieter von Videosharing-Plattformen wie YouTube, Vimeo & Co. müssen demnach künftig zusätzlich zu den Auflagen für strafrechtlich relevante Inhalte auch ein fest umrissenes Melde- und Abhilfeverfahren für Nutzerbeschwerden wegen Verstößen gegen Werbe- und Jugendschutzvorschriften einrichten.

Mit der Initiative, die noch den Bundesrat und den Bundestag passieren muss, will die Bundesregierung die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) in deutsches Recht umsetzen. Videosharing-Dienste definiert sie dabei als Telemedien, "bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos" der Allgemeinheit bereitzustellen. Eine redaktionelle Verantwortung trage der Anbieter dabei nicht, die Organisation der Inhalte übernehme er "auch mit automatischen Mitteln".

Das vorgesehene Beschwerdeverfahren umreißt die Regierung als "Notice & Action"-Mechanismus. Darüber sollen Nutzer Eingaben über hochgeladene "rechtswidrige audiovisuelle Inhalte" elektronisch melden können. Das Werkzeug muss laut dem Entwurf "bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein" und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, seinen Hinweis näher zu begründen.

Der Anbieter soll "unverzüglich nach Eingang der Nutzerbeschwerde" prüfen, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt, einen solchen gegebenenfalls entfernen oder den Zugang dazu sperren. Beim Löschen kommt dazu die Auflage, den entsprechenden Beitrag parallel noch zu Beweiszwecken zu sichern und zehn Wochen lang zu speichern.

Den Beschwerdeführer und den Nutzer, der den beanstandeten Inhalt hochgeladen hat, muss der Betreiber laut der Skizze unverzüglich über seine Entscheidung informieren und diese begründet, beide Parteien über die Möglichkeit der Teilnahme an einem unparteiischen Schlichtungsverfahren informieren und ihnen Gelegenheit geben, die ursprünglichen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen im Rahmen der sogenannten Gegenvorstellung überprüfen zu lassen. Die Identität der Beteiligten darf nicht offenbar werden.

Vergleichbare Anforderungen an das Melde- und Abhilfeverfahren für strafrechtlich relevante Inhalte sind bereits im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) geregelt beziehungsweise werden mit einem parallel laufenden Reformvorhaben ebenfalls neu ausgerichtet.

Anbieter von Videosharing-Plattformen müssen ferner dem Entwurf zufolge eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer erklären können, ob hochgeladene Videos "audiovisuelle kommerzielle Kommunikation" enthalten. Dazu kommt die Pflicht, entsprechend als Werbung bezeichnete Inhalte "als solche zu kennzeichnen", soweit sie davon Kenntnis erlangt haben. Die Betreiber müssen mit ihren Nutzern ferner "wirksam vereinbaren", dass diesen die Verbreitung "unzulässiger audiovisueller kommerzieller Kommunikation verboten ist". Dies bezieht sich auf Werbung für Tabakerzeugnisse und Heilmittel.

"Audiovisuelle Mediendiensteanbieter", zu denen auch Macher von YouTube-Kanälen und Influencer etwa auf Instagram oder Facebook zählen, soll eine erweiterte Impressumspflicht treffen. So müssten sie bei Annahme des Entwurfs den Mitgliedstaat benennen, in dem sie sitzen, sowie die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden. Fehlende Angaben in diesem Bereich führen oft zu Abmahnungen.

Die inhaltsbezogenen Anforderungen der AVMD-Richtlinie, die etwa die Werbung, den Jugendschutz oder das Einhalten einer Quote von mindestens 30 Prozent europäischer Werke betreffen, sollen mit der Initiative auch für die Deutsche Welle (DW) gelten. Diese "wird im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten stetig und schrittweise weitere barrierefreie Angebote für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen", heißt es weiter. Dem Rundfunkrat müsse der Sender von 2022 an alle drei Jahre Bericht erstatten über einschlägige Maßnahmen.

Dazu kommen strenge Reklameauflagen für die DW. Sie darf dem Plan nach etwa keine Werbung mehr bringen, die "direkte Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche" enthält. Außen vor bleiben müssten auch Spots, "die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen" und den Nachwuchs unmittelbar dazu auffordert, die "Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen".

Mit der vorgesehenen TMG-Novelle "reagieren wir auf Veränderungen der Marktgegebenheiten", erklärte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). "Denn immer mehr Internetplattformen bieten einem breiten Publikum nutzergenerierte Videos oder von Nutzern hochgeladene Sendungen an und gewinnen daher an Bedeutung." Für diese müssten vergleichbare Vorgaben gelten wie für den klassischen Rundfunk. (mho)