Gesichtserkennung: Mit dem Urheberrecht gegen Clearview vorgehen

Clearview hat ungefragt eine Datenbank mit Gesichtsbildern aufgebaut. Der Medienrechtler Thomas Hoeren erklärt, ob Nutzer Lizenzgebühren verlangen können.

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Gesichtserkennung: Mit dem Urheberrecht gegen Clearview vorgehen

(Bild: MONOPOLY919/Shutterstock.com)

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Die US-Firma Clearview AI sorgte jüngst für Schlagzeilen, weil sie aus sozialen Netzwerken drei Milliarden Porträtfotos abgesaugt und in eine Datenbank eingebaut hat, über die sie zahlenden Kunden und Investoren Dienste zur Gesichtserkennung anbietet. In den USA haben eine Feuerversicherung und Einzelpersonen mittlerweile sieben Klagen gegen das Unternehmen eingereicht. Ergibt es auch Sinn, als deutsches Mitglied von Facebook & Co. oder als Fotograf rechtlich gegen das Startup vorzugehen und etwa als Urheber verwendeter Aufnahmen Lizenzgebühren einzufordern?

Thomas Hoeren, Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Universität Münster, hält ein solches Vorgehen unter gewissen Umständen durchaus für chancenreich. Die rechtliche Lage ist ihm zufolge aber kompliziert, wenn Betroffene wissen wollen, ob Clearview von ihnen erstellte Bilder speichert und nutzt.

"Zunächst ist zu beachten, dass die Frage internationaler Zuständigkeit im Rahmen des Urheberrechts von deutschen Gerichten unterschiedlich bewertet wird", führt Hoeren gegenüber heise online aus. Eine gewisse Rechtsunsicherheit müsse man also in Kauf nehmen. Gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) sei zunächst New York City als Sitz von Clearview der Gerichtsstand. Dort empfehle sich in dem Fall aber keine Klage, auch wenn Ausländern dieser Weg prinzipiell offenstehe.

2019 habe der Supreme Court darauf hingewiesen, dass ein Urheberrecht dafür erfolgreich beim Copyright Office in Washington registriert sein müsse, weiß der Rechtswissenschaftler. Zudem sei ein US-Verfahren mit einem "hohen finanziellen Aufwand" verbunden. Selbst bei einem Sieg könne man nur die Gerichtskosten erstattet verlangen, nicht jedoch etwa Anwaltshonorare, die gerade in New York meist hoch seien. Teils würden im Erfolgsfall auch Aufschläge berechnet.

Mit der ZPO lässt sich Hoeren zufolge aber auch argumentieren, dass ein deutsches Gericht zuständig ist. Den "Deliktsort" könne man hierzulande lokalisieren, insofern die Clearview-Software in Deutschland verwendet und die unerlaubte Handlung damit hier begangen werde. Da dem Urheber kein weltweit einheitlicher Schutzstandard zukomme, sei es dabei aber auch entscheidend, dass "schon in Deutschland eine Verletzungshandlung vorläge". Nur dann wäre deutsches Recht anwendbar.

Nehme man dies an, bestünde zunächst ein Anspruch auf Löschung der Bilddateien nach Paragraf 97 Urheberrechtsgesetz, erläutert der Experte. Es stehe außer Frage, dass Clearview durch sein Tun Urheberrechte verletzt habe. Der Betroffene könne dann auch den Ersatz materieller Schäden wie entgangener Lizenzeinnahmen fordern. Dabei stünden ihm nach der sogenannten Dreifachmethode die drei unterschiedlichen Berechnungsansätze "konkreter Schaden, Verletzergewinn und Lizenzanalogie" zur Auswahl.

Ein umfassender Auskunftsanspruch für Fotografen lässt sich laut Hoeren dagegen nicht ohne Weiteres aus dem Urheberrechtsgesetz ableiten. Verbrieft sei auch kein prinzipielles Recht, sich die von der Firma gehorteten Bilddateien vorlegen zu lassen, um festzustellen, ob ein Rechtsverstoß begangen wurde. Voraussetzung dafür wäre, dass mit "hinreichender", zumindest 80-prozentiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass Rechte aus dem UrhG verletzt worden seien.

Letztlich liege die Einschätzung also auch hier im Ermessen der Richter, erklärt der Jurist. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Gericht weniger strenge Anforderungen stelle und die Ansicht vertrete, "dass es dem Fotografen in der konkreten Situation nicht zugemutet werden kann, weiter eigenständig Recherchen anzustellen, um einen Verstoß gegen sein Urheberrecht nachzuweisen". Zudem könnte ein Auskunftsanspruch im Rahmen einer "Stufenklage" zusammen mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz geltend gemacht werden.

Schließlich komme noch ein Auskunftsanspruch auf Basis von Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Betracht, meint Hoeren. Dieser beziehe sich jedoch nur auf personenbezogene Daten und könne nur von der Person geltend gemacht werden, deren Informationen betroffen sind. Für weitergehende Ersuchen von Fotografen eigne sich dieser Ansatz nicht.

Mittlerweile bietet Clearview mit Verweis auf die DSGVO ein Online-Löschformular an, über das EU-Bürger eine Porträtaufnahme von sich hochladen können. Zuvor verlangte die Firma zusätzlich eine Ausweiskopie. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat jüngst ein Prüfverfahren gegen Clearview eingeleitet. Er sieht "Grund zu der Annahme, dass die Verarbeitung biometrischer Daten von Millionen von Nutzern auf keiner tragfähigen rechtlichen Grundlage beruht".

Ein ausführlicher Bericht zu Clearview erscheint in c't Fotografie in Heftnummer 3/2020, die am 4. Mai herauskommt. (mho)