EuGH-Generalanwalt empfiehlt: Nationale Datenschutzbehörden dürfen eingreifen

Die belgische Datenschutzbehörde möchte gegen Facebook vorgehen. Der EuGH muss entscheiden, ob auch nationale Datenschutzbehörden das dürfen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 19 Kommentare lesen
Europa EuGH Justiz Europarecht

(Bild: ec.europa.eu)

Lesezeit: 2 Min.

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob nationale Datenschutzbehörden agieren dürfen, auch wenn eine andere Behörde federführend ist. EuGH-Generalanwalt Michal Bobek hat seine Stellungnahme dazu veröffentlicht und schreibt: "Die anderen betroffenen nationalen Datenschutzbehörden seien gleichwohl befugt, in Situationen, in denen es ihnen die Datenschutz-Grundverordnung spezifisch gestatte, derartige Verfahren in ihren jeweiligen Mitgliedsstaaten einzuleiten."

Konkret geht es um die Entscheidung, ob die belgische Datenschutzbehörde gegen Facebook vorgehen darf, obwohl wegen der Hauptniederlassung in Irland die dortige Behörde (DPC) zuständig ist. Bereits 2015, also noch vor Inkrafttreten der DSGVO, hatte die belgische Datenschutzbehörde vor belgischen Gerichten ein Verfahren gegen Facebook laufen, in dem es um die Weitergabe der Daten in die USA ging. Nachdem ein Gericht entschied, die DPC sei zuständig, liegt das Verfahren derzeit bei einem Berufungsgericht. Dieses möchte nun vom EuGH wissen, ob nur die DPC oder auch nationale Datenschutzbehörden handeln dürfen.

In der Stellungnahme schreibt Bobek, dass zwar die federführende Datenschutzbehörde eine allgemeine Zuständigkeit habe, andere Behörden dadurch weniger umfassende Handlungsbefugnisse. Dennoch gäbe es dem Generalanwalt nach im Sinne der DSGVO Ausnahmen: Etwa, wenn bei Dringlichkeit Maßnahmen ergriffen werden müssen oder sie tätig würden, "nachdem die federführende Datenschutzbehörde beschlossen habe, sich nicht selbst mit dem Fall zu befassen."

Diese Einschätzung ist lediglich ein Entscheidungsvorschlag an den EuGH, der zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung zu treffen hat.

Zwar hat die irische Datenschutzbehörde just angekündigt, in der Sache Max Schrems versus Facebook eine Entscheidung zu treffen. Diese steht jedoch inzwischen seit mehr als sieben Jahren aus. Nicht nur der Datenschutzaktivist Schrems selbst kritisiert die DCP für Verzögerungen. Eine Entscheidung des EuGH im Sinne des Generalanwalts könnte bedeuten, dass in einem solchen Fall auch andere nationale Datenschutzbehörden Recht sprechen könnten.

(emw)