Partnervermittlung online: Musterklage gegen Vertragsbedingungen von Parship

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hält die Klauseln zur Vertragsverlängerung für kostenpflichtige Mitgliedschaften bei Parship für unwirksam.

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(Bild: oatawa/Shutterstock.com)

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) will die Kündigungsfristen in den Verträgen der Online-Partnervermittlungsbörse Parship für ungültig erklären lassen. Dafür hat der Verband eine Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eingereicht. Betroffene können sich daran beteiligen, sobald das Gericht das Klageregister eröffnet hat.

Der vzbv hält die Klauseln zur Vertragsverlängerung für unwirksam. Ein mit Parship geschlossener Vertrag müsse spätestens 12 Wochen vor Vertragsende gekündigt werden, teilten die Verbraucherschützer mit. Sollte die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, verlängere sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Eine fristlose Kündigung sei nicht erlaubt.

Der vzbv hält dies für unzulässig, da die Vertragsverlängerung einzig Parship diene. Nach Ansicht des Verbands sollten Parship-Nutzerinnen und -Nutzer jederzeit kündigen können. Bei einem "besonderen Vertrauensverhältnis", das bei der Partnervermittlung zwischen den Vertragspartnern bestehe, sehe das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein Recht auf fristlose Kündigung vor. Das sei bei der "Offline-Partnervermittlung" anerkannt, für Online-Anbieter aber noch nicht endgültig geklärt.

Sobald das Klageregister durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eröffnet ist, können sich Verbraucher anschließen. Voraussetzung ist, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag mit Parship haben, der automatisch um ein Jahr verlängert wurde. Auch kann sich anschließen, wer vergeblich versucht hat, den Vertrag fristlos zu kündigen, oder wessen Kündigung nur gegen eine Gebühr für das "Persönlichkeitsgutachten" akzeptiert wurde.

Auf die Mitkläger kommen keine Kosten zu, versichert der vzbv. Der Verband stellt einen Klagecheck für all diejenigen bereit, die sich an der Klage beteiligen möchten. Dort finden sich auch Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie eine Anmeldung zum Newsletter zur geplanten Parship-Klage.

In einem Rechtsstreit um Vertragskosten bei Parship hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt Unterschiede zwischen Offline- und Online-Partnervermittlungen festgemacht. Dabei hatten die Richter entschieden, dass Online-Plattformen wie Parship anders als Offline-Vermittler einen einklagbaren Anspruch auf Vergütung haben.

Update, 19:05 Uhr: Parship steht eigenen Angaben zufolge der Klage "gelassen" gegenüber und verwies auf das Urteil des BGH, demzufolge die Regeln für einen Heiratsvermittlungsvertrag nicht auf Online-Plattformen übertragen werden könnten. Parship halte sich bei Laufzeiten und automatischer Verlängerung an geltende Gesetze. So werde die Kundschaft auf die automatische Vertragsverlängerung "selbstverständlich während des Bestellvorgangs auf der Webseite sowie in der Bestellbestätigung per E-Mail klar deutlich" hingewiesen.

"Laufzeitabhängige Verträge sind gängige Praxis – auch Fitnessstudios, Stromanbieter oder Zeitungen bieten ihren Kunden und Abonnenten vergleichbare Vertragsmodalitäten an", erklärte eine Sprecherin. "Weshalb die Verbraucherzentrale fordert, dass sich Kunden jederzeit aus dem Vertragsverhältnis mit Parship lösen können müssen, ist deshalb für uns nicht nachvollziehbar."

(mack)