Recht auf "schnelles" Netz: Kostenbasis für die Internet-Grundversorgung steht

Die Bundesnetzagentur hat Grundsätze veröffentlicht, mit denen die "erschwinglichen" Endpreise für den erweiterten Universaldienst ermittelt werden könnten.

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(Bild: Juice Flair/Shutterstock.com)

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Das neue Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten sieht vor, dass jeder Endnutzer einen individuellen Anspruch auf Erbringung eines Sprachkommunikations- und eines "schnellen" Internetzugangsdienstes zu einem "erschwinglichen Preis" im Interesse einer "angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe" hat. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Dienstag nun Grundsätze herausgegeben, mit denen zum Angebot des erweiterten Universaldiensts verpflichtete Provider die entsprechenden Kosten für bislang nicht versorgte Verbraucher ermitteln können sollen.

Die veröffentlichten Prinzipien gelten für Telekommunikationsdienste an einem festen Standort, also etwa nicht für Mobilfunk. Eingeschlossen ist der notwendige Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz. Prinzipiell verankerte der Bundestag den erweiterten Universaldienst schon voriges Jahr im Telekommunikationsgesetz (TKG).

Als Referenzpunkt hat die Regulierungsbehörde den bundesweiten Durchschnitt von Preisen für Produkte herangezogen, "die mit einer Grundversorgung vergleichbar sind". Um den monatlichen Preis für die Dienstenutzung festzulegen, würden "auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Telekommunikationseinrichtung berücksichtigt, die über das übliche Maß hinausgehen". Dies können etwa Stromkosten sein, die beim Betrieb einer Satellitenfunkschüssel auftreten. Internet aus dem All gilt aber angesichts der Vorgaben aus der umstrittenen Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TKMV) nicht in jedem Fall als Ersatz für eine Festnetzverbindung.

Für den erschwinglichen Marktwert für den Anschluss mit 10 MBit/s im Download und 1,7 MBit/s im Upload kann laut dem BNetzA-Papier der durchschnittliche Preis von Anschlüssen im jeweiligen Landkreis als Referenzwert herangezogen werden. Dadurch sei es möglich, regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, "die einen Einfluss auf den Anschlusspreis ausüben können". Generell sollen Preise für solche Dienste einschließlich des hierfür nötigen Anschlusses, die im Zuge der Grundversorgung erbracht werden, die von auf dem Markt angebotenen vergleichbaren Produkten nicht überschreiten. Sie dürften "in keinem Fall prohibitiv oder enteignend wirken".

Was das konkret heißt, blieb zunächst offen. Der Verband für Telekommunikations- und Mehrwertdienste (VATM) sah sich auf Anfrage von heise online außerstande, kurzfristig eine modellhafte Beispielrechnung aufzumachen, wie teuer die Inanspruchnahme des Rechts auf "schnelles" Internet werden könnte und verwies auf die BNetzA. Man sei dabei, die Grundsätze auszuwerten. Die Behörde selbst meldete sich am Dienstagnachmittag zunächst nicht zurück mit Preisangaben.

Auch der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) konnte sich auf die Schnelle nicht zu einer potenziellen Spanne äußern. Eine Sprecherin kritisierte aber: "Eine technologieneutrale Betrachtung der Durchschnittspreise sowohl für die Telekommunikationsdienste als auch den dafür notwendigen Anschluss greift zu kurz und berücksichtigt nicht die bestehenden technologischen Unterschiede." Dies führe zur Benachteiligung von Unternehmen, die zur Umsetzung des Anspruchs Glasfaseranschlüsse bauten.

(axk)