Lahmes mobiles Internet: Bis zu 90 Prozent weniger Speed soll statthaft sein

Die Bundesnetzagentur hat Eckpunkte zur Minderung für Mobilfunk-Internetzugänge veröffentlicht, wenn die versprochene Bandbreite nicht geliefert wird.

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(Bild: Shutterstock/Juan Aunion)

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Laut der jüngsten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben Verbraucher das Recht, die Monatszahlung zu senken, wenn die Internetleistung geringer ausfällt als vertraglich zugesichert. Fürs Festnetz legte die Bundesnetzagentur dafür bereits Ende 2021 Regeln fest. Am Donnerstag hat sie nun vergleichbare Vorgaben für Mobilfunk-Internetzugänge veröffentlicht und zur Diskussion gestellt, die den Netzbetreibern viel Freiraum lassen.

Der Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk ist deutlich komplexer als im Festnetz, heißt es von der Bundesnetzagentur. Dies liegt daran, dass ein Vertrag hier nicht an einem festen Standort erfüllt wird. Entscheidend ist, wie leistungsfähig die Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen sind.

Die Regulierungsbehörde will daher ihrem Modell "differenzierte Abschläge" für die Bestimmung einer relevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zugrunde legen. In städtischen Bereichen könnte demnach eine Abweichung von 75 Prozent der versprochenen maximalen Geschwindigkeit im Down- und Upload tolerabel sein, bevor eine Entschädigung fällig würde. In halbstädtischen Gegenden dürfte die Abweichung 85, in ländlichen Gebieten sogar 90 Prozent betragen.

"Diese Abschläge mögen hoch erscheinen", räumt die Netzagentur ein. Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert MBit/s ergäben sich aber auch dabei für die meisten Endkunden noch "hohe Datenübertragungsraten".

Die Anzahl der für den Nachweis einer Minderung notwendigen Messungen soll laut den Eckpunkten – wie im Festnetz –30 betragen. Der Behörde schwebt aber eine andere Verteilung vor: Die Erhebungen sollen sich im Mobilfunk auf fünf Kalendertage zu je sechs Messungen pro Kalendertag erstrecken. Parallel zu dem Beteiligungsverfahren der interessierten Kreise, das bis zum 30. September läuft, will die Bundesnetzagentur an einem speziellen Messinstrument für den Nachweis arbeiten. Behördenchef Klaus Müller betonte: "Ziel ist es, am Ende dieses Prozesses den Verbrauchern zu helfen, ihre Rechte zukünftig auch im Mobilfunk geltend machen zu können."

(bme)