LG Bamberg: Anonymisierungsdienst muss IP bei Missbrauch nicht herausgeben

Der VPN-Anbieter Steganos muss die IP-Adresse eines Kunden, der unter falscher Identität ein Webhosting-Paket bestellt hat, nicht an die Staatsanwaltschaft herausgeben.

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Von
  • Ronald Eikenberg

Unter dem Namen "Internet Anonym VPN" bietet Steganos Surfern an, ihre Verbindung ins Internet zu tunneln. In Logfiles der angesteuerten Websites taucht dann lediglich die IP-Adresse des Steganos-Servers auf. User-Tracking kann man auf diese Weise unterbinden, die Privatsphäre bei Streifzügen durchs Web ist besser geschützt.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung verpflichten Unternehmen wie Steganos allerdings, für sechs Monate zu speichern, mit welcher IP-Adresse ein Kunde den VPN-Service nutzt. Staatsanwaltschaften dürfen gemäß einer einschränkenden Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nur dann auf diese Daten zugreifen, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des Paragrafen 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist.

Der Staatsanwaltschaft Bamberg scheint diese klare Vorgabe ein Dorn im Auge zu sein. Sie ermittelt gegen einen Nutzer, der bei einem Webhoster unter Angabe falscher Adressdaten ein Angebot für 19,99 Euro pro Monat bestellt hatte. Der Hoster hatte lediglich die IP-Adresse des Steganos-VPN-Servers in seinen Logs gefunden. Als Steganos eine Herausgabe der zugehörigen Kunden-IP-Adresse verweigerte, erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Beschluss des lokalen Amtsgerichts (Az. 1 Gs 724/09).

In diesem Beschluss wurde aus dem Betrugsversuch eine schwere Straftat "aufgrund der erheblichen kriminellen Energie und der Verschleierung der wahren Identität" konstruiert. Offenbar ohne Kenntnis der Hintergründe mangels Ermittlungerkenntnissen ging der Bamberger Amtsrichter von mehreren Tätern aus, die sich "gezielt dieser Technik bedienen". Er vermutete "ein Handeln in gewerbsmäßigem Umfang mit bandenmäßigen Strukturen". Die Herausgabe der IP-Adresse sei daher auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Bundesverfassungsgerichts verhältnismäßig.

Steganos legte gegen den Beschluss Beschwerde beim Landgericht (LG) Bamberg ein und bekam dort am 22. Juli (Az. 2 Qs 104/2009) recht. Die Tatsache, "dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bediente", spreche "ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln." Auch stehe die Erhebung der Daten aufgrund des geringen Schadens in Höhe von 20 Euro monatlich für die Bereitstellung des Pakets in keinem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung der Sache.

Anwalt Stephan Schmidt, der Steganos in dieser Sache vertreten hat, begrüßte die Entscheidung des Landgerichts: "Die Kammer macht mit ihrem Beschluss deutlich, dass der Versuch, alle Nutzer eines Anonymisierungsdienstes zu kriminalisieren und damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 100 g StPO und § 113 TKG zu umgehen, nicht von Erfolg gekrönt sein kann." (rei)