Bundesverfassungsgericht rügt anlasslose Videoüberwachung des Straßenverkehrs

Die Karlsruher Richter haben eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben, wonach eine per Videoaufzeichung erfolgte Geschwindigkeitsmessung auf Basis einer Verwaltungsvorschrift rechtmäßig gewesen sein soll.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvR 941/08) der anlasslosen Video- und Geschwindigkeitsüberwachung des Straßenverkehrs Grenzen gezogen. Eine solche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung benötige eine klare und verfassungsgemäße Rechtsgrundlage. Der hier von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach Paragraph 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern sei aber eine reine Verwaltungsvorschrift und reiche daher nicht aus.

Der Beschwerdeführer war im Januar 2006 mit seinem Auto auf der BAB 19 von einem Verkehrskontrollsystem mit Videoaufzeichnung erfasst worden. Ihm wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten. Gegen den Bußgeldbescheid über 50 Euro legte der Beschuldigte Widerspruch ein. Er meinte, der Verkehr sei ohne konkreten Tatverdacht videoüberwacht worden, scheiterte mit seinen Argumenten aber beim Amtsgericht Güstrow und beim Oberlandesgericht Rostock.

Das Bundesverfassungsgericht erwiderte nun, die Rechtsauffassung der beiden Gerichte sei "willkürlich" und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nun muss sich das Amtsgericht Güstrow erneut mit dem Fall befassen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären, wenn sie den Fall ordnungsgemäß geprüft hätten.

Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), begrüßte den Beschluss. Es stehe außer Frage, dass Verstöße im Straßenverkehr wegen der Gefährdung von Menschen verfolgt werden müssen. Die Verfolgung werde aber mit modernsten Mitteln weiterentwickelt, ohne dass die Betroffenenrechte vom Gesetzgeber ausreichend berücksichtigt würden. Dadurch würden Verfahren undurchsichtig und könnten nicht überprüft werden. (Stefan Krempl) / (anw)