Urteil: Quelle muss falsch ausgezeichnete Ware liefern

Nach zwei Urteilen des Amtsgerichts Fürth muss das Versandhaus TV-Geräte ausliefern, die im Web versehentlich für 199 statt wie vorgesehen für 1999 Euro angeboten worden waren.

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Von
  • Holger Bleich

Die Online-Sparte des Versandhauses Quelle musste am Amtsgericht (AG) Fürth zwei Niederlagen einstecken. In beiden Fällen ging es um Kunden, die 2007 aufgrund einer fehlerhaften Preisauszeichnung Flachbildschirme für jeweils 199 Euro bestellt hatten, obwohl die Produkte eigentlich 1999 Euro kosten sollten. Das AG legte nun fest, dass Quelle die TV-Geräte gegen Zahlung von 199 Euro plus Versandkosten liefern muss (Az.: 310 C 2349/08 und Az.: 360 C 2779/08 vom 11. August 2009).

In den Begründungen kritisierten die Richter in erster Linie den voll automatisierten Bestell- und Lieferungsablauf von Quelle. Der Händler hatte nämlich unstrittig bereits am selben Tag gewusst, dass die Ware online falsch ausgezeichnet war. Dennoch hatte er offensichtlich den Bestellablauf nicht gestoppt. Im Gegenteil: Er hatte die Kunden sogar Tage später aufgefordert, eine Anzahlung zu leisten, bevor das Produkt für 199 Euro geliefert werde.

Erst fast zwei Wochen nach Bestellung schrieb Quelle die Kunden an und erklärte die Bestellung einseitig aufgrund des Irrtums für nichtig. Eine solche Verzögerung der Vertragsanfechtung sei im konkreten Fall unbegründet und nicht hinnehmbar, urteilten die Richter. Dem vollautomatischen Prozess hätte Quelle "nicht handlungsunfähig, quasi gefesselt, zusehen" müssen. "Briefe kann man aufhalten, bevor diese den eigenen Herrschaftsbereich verlassen. Eine Maschine wie einen Computer kann man ausschalten", so die Richter.

Dass die beiden Urteile nun möglicherweise "die ganze Rechtsprechung ändern" werden, wie Thomas Koch, Sprecher des Amtsgerichts, gegenüber dpa prognostizierte, darf bezweifelt werden. Die Urteile sind noch nichts rechtskräftig, Quelle hat die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Außerdem handelt es sich bei der Sachlage um einen Sonderfall, weil Quelle mit großem Zeitverzug angefochten und sogar eine Anzahlung gefordert hatte. Bereits im Jahre 2005 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass in ähnlicher Konstellation ein Erklärungsirrtum des Händlers vorgelegen hat und er das Recht habe, die Bestellung rückabzuwickeln. (hob)