EU-Generalanwalt beantragt Abweisung der Klage gegen deutsches Datenschutzrecht

Die EU-Kommission hatte gegen Deutschland geklagt, da Datenschutzbeauftragte dort nicht völlig unabhängig arbeiteten. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs war nun anderer Meinung.

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Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat in seinem Schlussantrag im Verfahren gegen das deutsche Datenschutzrecht eine Abweisung der Klage der EU-Kommission beantragt. Die Kommission hatte 2007 geklagt, da nach ihrer Meinung alle 16 Bundesländer ihren Datenschutzbeauftragten nicht die im EU-Recht vorgesehene "völlige Unabhängigkeit" für den nicht-öffentlichen Bereich einräumten. Der Generalanwalt kam nun zu dem Schluss, die Kommission habe ihre Vorwürfe nicht nachweisen können. Der EuGH folgt in Verfahren häufig der vom Generalanwalt vorgegebenen Richtung.

Der EU-Generalanwalt meint, die EU-Mitgliedsstaaten müssten nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 gewährleisten, dass die Kontrollstellen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen, nicht aber, dass sie selbst unabhängig sind. So bleibe den Mitgliedsstaaten ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen. Die Kommission habe negative Auswirkungen der Aufsicht auf die Unabhängigkeit der Kontrollstellen nicht nachgewiesen, sondern lediglich vermutet:

Der Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik um die Aufsicht über die Gewährleistung der Privatsphäre zieht sich schon einige Jahre hin. 2005 hatte die Kommission wegen angeblich unzulässiger Datenschutzgesetze ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und eine Stellungnahme verlangt. Ende 2006 forderte die EU-Kommission Deutschland dazu auf, die Organisation der Kontrollstellen für die Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich in den Bundesländern zu ändern.

Im Allgemeinen fungieren hierzulande die Regierungspräsidien der Bundesländer als Datenschutz-Aufsichtbehörden. Stellen, die für den Datenschutz privater Einrichtungen zuständig sind, stünden so faktisch unter staatlicher Aufsicht, konstatierte die EU-Kommission. Dies widerspreche jedoch der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995. Auch wenn in Landesgesetzen festgehalten sei, dass die Datenschutzbeauftragten unabhängig seien, sei dies nach Ansicht der Kommission ein Verstoß gegen das Erfordernis der völligen Unabhängigkeit. (anw)