Urteil: Firmen müssen Technik für Vorratsdatenspeicherung beschaffen

British Telecom, Debitel, Mobilcom, QSC und der Internetanbieter Domain Factory müssen die Kosten für die vom Gesetzgeber geforderte Datenspeicherung tragen, hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

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Mehrere Telekommunikationsunternehmen müssen nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg die Technik für die umstrittene Vorratsdatenspeicherung anschaffen. Die Richter gaben in vier von fünf Fällen entsprechenden Beschwerden der Bundesnetzagentur statt, wie die Pressestelle des Gerichts am heutigen Montag mitteilte. In der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatten noch die Telecom-Unternehmen Recht bekommen. (Beschlüsse vom 2.12.2009 – Az.: OVG 11 S 81.08, 8.09, 9.09, 10.09, 32.09.)

British Telecom, Debitel, Mobilcom, QSC und der Internetanbieter Domain Factory werden damit verpflichtet, die Kosten für die vom Gesetzgeber geforderte Datenspeicherung zu tragen.

Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, die Übertragung der Kosten für derartige öffentliche Aufgaben auf die Unternehmen stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung dar. Aufgrund der drohenden irreparablen Folgen müssten die Folgen zu ihren Gunsten abgewogen werden. Das OVG meinte nun, es gebe keine Zweifel an der Kostenregelung, die es rechtfertigten, die Verpflichtung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung vorläufig auszusetzen. Auch eine Folgenabwägung der Nachteile für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gehe zu Lasten der Telekommunikationsunternehmen. Die möglichen Schäden seien nicht so hoch, dass das Gemeinschaftsinteresse an einem Vollzug der EU-Richtlinie zurücktreten müsse.

Das OVG fasste die Beschlüsse wenige Tage, bevor sich das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigt. Während es im OVG über die Pflicht zur Speicherung auf eigene Kosten ging, verhandelt das oberste deutsche Gericht am 15. Dezember über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung.

Laut Gesetz können Daten von Telefon- und Internetverbindungen sechs Monate lang gespeichert werden – ein Verdacht ist hierzu nicht nötig. Gespeichert werden technische Daten, nicht aber die Inhalte der Gespräche. Gegner des Gesetzes haben im März 2008 mit einer einstweiligen Anordnung einen Teilerfolg errungen.

Das OVG gab lediglich einem kleinen Webhoster Recht und wies hier eine Beschwerde der Netzagentur zurück. Maßgeblich dafür waren Zweifel des Gerichts, ob dieses Unternehmen überhaupt der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung unterliegt. Außerdem wäre das Kleinunternehmen sonst voraussichtlich gezwungen, seinen Geschäftsbetrieb einzustellen, hieß es. (anw)