Verwaltungsgericht Gießen: Keine Rundfunkgebühr für internetfähige PCs

Ein internetfähiger Computer sei zwar grundsätzlich als Rundfunkgerät zu bewerten. Anders als bei Fernsehern oder Radios sei aber nicht alleine durch den Besitz davon auszugehen, dass sie für den Rundfunkempfang gebraucht werden, befand das Gericht.

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Das Verwaltungsgericht Gießen hat in zwei Fällen Rundfunkgebührenbescheide des Hessischen Rundfunks (HR) aufgehoben. Ein Optikunternehmen und ein Sportverband hatten gegen Bescheide geklagt, mit denen der HR Geld für ein "neuartiges Rundfunkgerät", nämlich einen internetfähigen Computer, haben wollte (Az: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI).

Beide Kläger hatten argumentiert, dass sie ihre PCs nicht als Radio oder Fernsehgerät nutzten. Die Rechner dienten lediglich der Verwaltung von Mitgliedern und Mitarbeitern, dem E-Mail-Verkehr oder der Pflege des Internetauftritts. Laut Urteil muss der Sender nachweisen, dass die Geräte tatsächlich für den Rundfunkempfang bereitgehalten würden.

Ein internetfähiger Computer sei zwar grundsätzlich als Rundfunkgerät zu bewerten. Anders als bei Fernsehern oder Radios sei nicht alleine durch den Besitz davon auszugehen, dass sie für den Rundfunkempfang gebraucht werden, befand das Gericht. Die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, sei bei Computern untergeordnet. Die Beteiligten können Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Solange ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aussteht, bleibt die Rechtslage bei Rundfunkgebühren unklar, da die Gerichte bisher unterschiedliche Urteile fällten. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig im Falle einer Diplomübersetzerin entschieden, dass für beruflich genutzte PCs keine Gebühren fällig werden. Ähnlich entschied 2009 auch das Verwaltungsgericht Schleswig. Das Oberverwaltungsgericht in Münster urteilte hingegen voriges Jahr, zwei Studenten seien für ihren Computer rundfunkgebührenpflichtig. (anw)