Erneute Schlappe für Abofallen-Betreiber vor dem LG Mannheim

Nach einem Urteil des Landgerichts Mannheim muss der Betreiber der Web-Abofalle opendownload.de einem Betroffenen die Kosten für die Einschaltung seines Anwalts zur Abwehr der Forderung zahlen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Mannheim muss der Betreiber der Web-Abofalle opendownload.de einem Nutzer des Angebots Schadensersatz zahlen. Dieser hatte vor Gericht die Kosten eingeklagt, die ihm durch die Einschaltung seines Anwalts zur Abwehr der Forderungen entstanden waren. Nach dem Amtsgericht Mannheim gaben auch die Richter des Landgerichts dem Kläger mit Urteil vom 14. Januar 2010 in zweiter Instanz Recht (Az. 10 S 53/09).

Beklagte des Verfahrens war die Betreiberin des Internetangebots opendownload.de. Im öffentlichen Bereich dieser Seite werden Softwareprogramme beschrieben. Dabei handelt es sich um ansonsten kostenlos im Internet erhältliche Software. Hinweise auf eventuelle Kosten des Angebots finden sich auf diesen Seiten zunächst nicht. Möchte der Nutzer eine derartige Software herunterladen, wird er auf eine Anmeldeseite geleitet. Erst dort findet sich ein Hinweis, dass dem Nutzer bei einer Anmeldung Kosten in Höhe von insgesamt 192 Euro für eine Nutzungsdauer von zwei Jahren entstehen.

Der Kläger hatte sich Anfang 2008 für das Portal angemeldet und unverzüglich eine Rechnung erhalten. Daraufhin machte er von den Zugangsdaten keinen Gebrauch mehr. Anfang 2009 wurde er per Anwaltsschreiben zur Zahlung der Gebühr aufgefordert, was er über seinen Anwalt zurückwies. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass auf die geltend gemachten Forderungen verzichtet werde. Im Rahmen des nun entschiedenen Verfahrens begehrte der Kläger Schadensersatz für die ihm durch die Einschaltung seines Anwalts entstandenen Kosten in Höhe von 46,41 Euro.

Nach Ansicht der Betreiber von opendownload gehört es "zum allgemeinen Lebensrisiko, mit einem unberechtigten Anspruch konfrontiert zu werden". Auch habe man den Nutzer "ausreichend deutlich" darauf hingewiesen, dass das Angebot kostenpflichtig sei. Dieser Darstellung wollte das Landgericht Mannheim allerdings nicht folgen. Vielmehr habe der Kläger davon ausgehen können, dass das Angebot kostenlos sei. Dies ergebe sich aus der Aufmachung der Seite, bei der zunächst kein Hinweis auf Kosten vorhanden sei. Zudem handele es sich bei der angebotenen Software um Programme, die anderweitig legal kostenfrei heruntergeladen werden können. Der Nutzer werde auch auf der Anmeldeseite "nicht ohne Weiteres" über die entstehenden Kosten informiert. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass "eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben".

Daher sei zwischen dem Kläger und der Beklagten überhaupt kein Vertrag geschlossen worden. Während die Beklagte ihr Angebot kostenpflichtig zur Verfügung stellen wollte, sei der Kläger von einer Unentgeltlichkeit ausgegangen. Insoweit bestehe zwischen den Parteien ein Einigungsmangel, ein so genannter Dissenz gemäß Paragraf 155 BGB , der dazu führt, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei.

Die Beklagte habe bei der Geltendmachung ihrer Forderungen zumindest fahrlässig gehandelt. Sie sei von der "Bedenklichkeit ihres Vorgehens" überzeugt gewesen. Darüber hinaus wisse die Beklagte aufgrund einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr "zumindest missverständliches Angebot". Aus diesem Grund habe die Beklagte auch die Kosten für die Einschaltung des Anwalts zur Abwehr der unbegründeten Forderung zu zahlen.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Es gehe nach Ansicht des Gerichts nicht um bislang ungeklärte Rechtsfragen. Vielmehr lägen die Auswirkungen des Urteils "auf tatsächlichem Gebiet". (hob)