"Großer Lauschangriff" ist teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat den großen Lauschangriff in seiner derzeitigen Fassung größtenteils für verfassungswidrig erklärt.

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Das Bundesverfassungsgericht hat den großen Lauschangriff in seiner derzeitigen Fassung in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt: Er verletze die Menschenwürde. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 2005 die nun geltende Regelung ändern. Mehrere Politiker der FDP sahen in den geltenden Regeln, nach denen Wohnungen heimlich abgehört werden dürfen, die Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt und gingen vor das Bundesverfassungsgericht. Unter den klagenden Politikern ist Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die Anfang 1996 nach dem Mitgliederentscheid der FDP für den großen Lauschangriff von ihrem Amt als Bundesjustizministerin zurückgetreten war.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts beanstandete nicht die Grundgesetzänderung im Jahr 1998, die den großen Lauschangriff erst ermöglicht hatte. Dagegen sei aber die Umsetzung in der Strafprozessordnung zum großen Teil verfassungswidrig. Die Richter befanden, die Garantie der Menschenwürde schütze einen "Kernbereich privater Lebensgestaltung", in den der Staat auch nicht im Interesse der Strafverfolgung eingreifen darf. Das Gericht entschied, dass künftig nur noch bei schweren Straftaten abgehört werden darf, die mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Haft geahndet werden. Damit fallen bis zu 30 Taten wie etwa Betrug oder Hehlerei aus dem bislang geltenden Straftatenkatalog heraus.

Richter, die solche Lauschangriffe anordnen, müssen nun die Art, Dauer und den Umfang einer Abhöraktion konkret bestimmen und überwachen, um die grundlegende Unverletzlichkeit der Wohnung zu sichern. Den Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts Renate Jaeger und Christine Hohmann-Dennhardt ging das Urteil nicht weit genug: Sie sehen in der Relativierung der Unverletzlichkeit der Wohnung einen Verstoß gegen die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes.

Siehe dazu auch in c't aktuell: (anw)