An der neuen Copyright-Richtlinie der EU scheiden sich die Geister

Der Bundesdatenschutzbeauftragte begrüßt Entschärfungen in der EU-Direktive zum Schutz des geistigen Eigentums, Verbraucherschützer und Internet-Provider lehnen das Konstrukt dagegen vehement ab.

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Die am gestrigen Dienstag vom Europaparlament im Handumdrehen verabschiedete "Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" erhitzt die Gemüter. Das Konstrukt ist weitgehend abstrakt formuliert und in zahlreichen Verhandlungsrunden zwischen den Berichterstattern und den nationalen Regierungen mit einer Reihe nicht immer konsequenter Zusatzklauseln ergänzt worden, sodass es zu unterschiedlichsten Interpretationen einlädt. Es gehe nicht um Privatpersonen oder um die Kriminalisierung Jugendlicher, so die offizielle Ansage konservativer Abgeordneter wie Angelika Niebler von der CDU oder der Verhandlungsführerin Janelly Fourtou. Verbraucherschützer und internationale Bürgerrechtsorganisationen vertreten dagegen die Auffassung, dass sich Teile des drastischen Instrumentariums der Richtlinie auch gegen Tauschbörsen-Nutzer in Stellung bringen lässt.

Klar ist, dass das hinter verschlossenen Türen ausgehandelte "Kompromisspapier" einige Verbesserungen -- gerade in datenschutzrechtlicher Hinsicht -- enthält. Darauf weist der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hin, der den ursprünglichen Fourtou-Entwurf im Januar scharf kritisiert und vor gravierenden Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie in Persönlichkeitsrechte gewarnt hatte. Schaar begrüßt daher, dass die zunächst sehr weit gefassten Auskunftsansprüche in Artikel 9 der Richtlinie, die Rechteinhabern weitgehende Rechte zum Einholen persönlicher Informationen gegenüber unbeteiligten Dritten in die Hand gegeben hätten, zurechtgestutzt wurden. "Der Auskunftsanspruch kann jetzt nur im Rahmen eines bereits anhängigen Klageverfahrens gegen einen namentlich bekannten Rechtsverletzer geltend gemacht werden", erläutert der Bundesdatenschutzbeauftragte. Er greife zudem nur bei Rechtsverletzungen "in gewerblichem Ausmaß", wie es in der Richtlinie heißt.

Besonders erfreut ist Schaar zudem, dass Artikel 21 des ursprünglichen Entwurfs gestrichen wurde. Dieser sah den rechtlichen Schutz technischer Vorrichtungen vor, die Produktfälschungen verhindern, Echtheit verifizieren oder Marken sichern sollten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte daher zunächst befürchtet, dass etwa die datenschutzrechtlich problematischen RFID-Chips von Verbrauchern nach Verlassen der Verkaufsräume nicht mehr deaktiviert werden dürften.

Die Richtlinie enthält trotzdem noch jede Menge Zündstoff. Kritik kommt beispielsweise aus der Providerecke. "Es ist zu befürchten, dass wir künftig bald nicht mehr nur als Hilfssheriffs für den Staat bei der Telekommunikationsüberwachung herhalten müssen, sondern auch als Hilfssheriffs für die Content-Industrie", erklärte Hannah Seiffert, Justiziarin beim Providerverband eco gegenüber heise online. Sie spielt damit auf die Problematik der Unterlassungsansprüche an, die die Richtlinie Rechteinhabern in Artikel 10 an die Hand gibt. Die Musikindustrie würde die Zugangsanbieter schon heute als "Störer" sehen und sie regelmäßig stärker in die Pflicht nehmen wollen. Die Richtlinie würde dieser Auslegung keinen Riegel vorschieben, sondern dem "geschäfts- und vertrauensschädigenden" Vorgehen der großen Labels und ihrer Verbände prinzipiell in die Hand spielen. Was Seiffert daher vermisst, ist eine Regelung zur Kostenübernahme für die Aufwendungen der Provider durch die Musikindustrie.

Da sich die Schelte für die Richtlinie, die auch von linken Europa-Abgeordneten vorgebracht wurde, sehr stark auf das Verfahren ohne 2. Lesung sowie auf die Frage der Kriminalisierung von Peer-to-Peer-Netzwerken und der Privatkopie bezieht, sah sich inzwischen auch die Pressestelle des Parlaments zum Eingreifen genötigt. So betont ein Sprecher in einer E-Mail an das Online-Magazin The Register, dass die Direktive es nach wie vor den Mitgliedsstaaten überlasse, ob sie den im Raum stehenden "Crackdown" gegen Tauschbörsen-Nutzer nun in Angriff nehmen wollen oder nicht.

Andreas Dietl von der "European Digital Rights"-Initiative (EDRi) sieht die Sache anders und spricht von "Vernebelungsmanövern". Wer Kopierschutztechniken umgehe und Songs aus P2P-Netzen herunterlade, wird seiner Meinung nach "interessant für Verfahren nach Artikel 8", welche den "Beweisschutz" regeln. Demnach könne ein Rechteinhaber mit einem leicht zu erhaltenden Schreiben vom Richter zum angeblichen Urheberrechtsverletzer gehen, eine Hausdurchsuchung vornehmen und Beweismaterial kopieren oder mitnehmen. "Die EU-Direktive sagt noch nicht einmal, dass die Durchsuchung von der Polizei vorgenommen werden muss", betont Dietl. Zudem handele es sich um eine Pflichtvorschrift, die von den bald 25 Mitgliedsstaaten zwingend umgesetzt werden müsse.

Generell sind sich aber alle Parteien einig, dass die Richtlinie den nationalen Regierungen und Parlamenten einigen Handlungsraum lässt: So mahnt Schaar etwa an, "dass der deutsche Gesetzgeber die positiven Ansätze der Richtlinie im Zusammenhang mit der Novellierung des Urhebergesetzes aufgreift und einen bürgerfreundlichen Interessenausgleich bei der Umsetzung der Richtlinie schafft".

Siehe zur EU-Direktive zum Schutz geistigen Eigentums auch:

(Stefan Krempl) / (jk)