EuGH: Google-Anzeigendienst ist EU-rechtskonform

Der Internetdienstleister Google verletzt nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs nicht das Markenrecht, wenn er Schlüsselwörter verkauft, die Marken von Konkurrenten entsprechen.

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Der Internetdienstleister Google verletzt laut einem heute veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-236/08 bis C-238/08) beim Verkauf von Schlüsselwörtern in seinem Dienst AdWords, die Marken von Konkurrenten entsprechen, nicht das Markenrecht. Google dürfe es Unternehmen erlauben, durch den Kauf von Markennamen bei Suchanfragen in der "Anzeigen-Spalte" zu erscheinen. Der Internetnutzer müsse jedoch klar den Hersteller oder Anbieter der angepriesenen Ware beziehungsweise Dienstleistung erkennen können – also beispielsweise, ob es sich um Werbung des Herstellers des vom Internetnutzer eingegebenen Markenprodukts handelt oder nicht. Im Einzelfall müsse darüber das nationale Gericht befinden.

Nach Meinung des EuGH nutzt wohl der Werbende eine Marke, wenn er vom Suchmaschinenbetreiber eine Referenzierungsdienstleistung kauft und als Schlüsselwort eine Marke eines Konkurrenten auswählt. Beim Anbieter des Referenzierungsdienstes, hier also Google, sei das nicht der Fall. Er lasse es lediglich zu, dass andere die Marken benutzen, er nutze sie aber nicht selbst.

In dem Verfahren ging es um Vorwürfe unter anderem der Unternehmen Vuitton, Thonet und Viaticum, Google habe in seiner Suchmaschine bei der Eingabe von Wörtern, die ihren Marken entsprechen, unter der Rubrik "Anzeigen" Links zu Websites gezeigt, auf denen Nachahmungen von Waren von Konkurrenten dargeboten worden seien oder auf Websites von Konkurrenten verlinkt. Google habe damit gegen das Markenrecht verstoßen. Die Kläger waren vor Gericht gegangen und hatten darauf verwiesen, dass auch Fälscher ihre Billigware dank der Benutzung der bekannten Markennamen anbieten könnten. Der Kassationsgerichtshof hatte dem EuGH daraufhin den Fall zur Klärung vorgelegt.

Die obersten EU-Richter betonten nun, dass Vuitton den Anbieter der Fälscher-Ware verklagen könne. Es sei dann Sache der französischen Justiz, zu klären, ob Google bewusst Anzeigen von Herstellern von Plagiaten zugelassen habe. Das nationale Gericht müsse darüber befinden, ob ein Internetreferenzierungsdienst wie "AdWords" lediglich die von den Werbenden eingegebenen Informationen speichert und eine Beschränkung der Verantwortlichkeit nach Richtlinie 2000/31/EG beanspruchen kann. Allerdings müsse er die Daten unverzüglich entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren, wenn er darüber informiert wird, dass die Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden rechtswidrig sind. (anw)