Urteil gegen Suchmaschine: Googles "üble Tricks"​

Betroffene können laut dem OLG Köln von der irischen Google-Tochter die Löschung rechtswidriger Suchergebnisse verlangen. Ein Gang in die USA ist nicht nötig.​

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Google-Logo an der Konzernzentrale in Mountain View

Googles Konzernzentrale in Mountain View: Zuständig für die Suchergebnisse in der EU?

(Bild: Skorzewiak/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat es der europäischen Google-Tochter mit Sitz in Irland untersagt, auf ein offensichtlich rechtswidriges Suchergebnis auf der Webseite google.de zu verlinken. Das OLG stellt fest, dass die irische Google-Niederlassung als Betreiberin der Website google.de und der Suchmaschine datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Mit ihrer Entscheidung vom 5. Juli haben die Kölner Richter ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben (Az.: 15 U 60/23).

Google hatte dagegen argumentiert, die irische Niederlassung habe auf das Zustandekommen der Suchergebnisse keinen Einfluss. Das Stammhaus in den USA treffe die Entscheidungen darüber, wie auf eine Suchanfrage reagiert werde. Zudem sei dieses in der Datenschutzerklärung auch seit einiger Zeit als zuständige Stelle benannt. Das war für das Landgericht Köln noch mit ein Grund, die Klage gegen Google in erster Instanz abzuweisen.

Das OLG-Urteil macht es Betroffenen in der EU einfacher, ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen Google und andere Big-Tech-Konzerne mit Hauptsitz in den USA durchzusetzen. Sie müssen solche Unternehmen nicht in den Vereinigten Staaten verklagen und dabei höhere Kosten sowie erschwerende Umstände in Kauf nehmen.

Andere Gerichte wie das Landgericht Rostock, das Amtsgericht Heidelberg und das dortige Kammergericht haben dem Fachdienst LTO zufolge bislang anders entschieden und Google Irland datenschutzrechtlich aus dem Scheider gesehen.

In dem Streit ging es um die Durchsetzung des Rechts auf Löschung beziehungsweise "Vergessenwerden" nach Artikel 17 DSGVO. Der Kläger habe sich gegen einen auf google.de verlinkten Beitrag gerichtet, dem "mindestens eine rufschädigende Falschbehauptung und eine Urheberrechtsverletzung" zugrunde gelegen hätten, erläutert dessen Kölner Anwaltskanzlei Höcker.

Google könne sich auch nicht durch eine Datenschutzerklärung aus ihrer Haftung befreien, hebt das OLG Köln hervor. Unter Verweis auf den EuGH und den Bundesgerichtshof (BGH) erläutern die Richter zudem, dass der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nicht zuerst gegen die Veröffentlichung der rufschädigenden Informationen selbst richten müsse. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ das OLG Köln nicht zu. Google kann dagegen noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen.

Die irische Google Limited versuche sich durch "üble Tricks einer Haftung für rechtswidrige Google-Suchergebnisse in Deutschland zu entziehen" und diese in die USA zum Mutterkonzern zu verschieben, kommentierte Rechtsanwalt Marcel Leeser von der Kanzlei Höcker. "Das aktuelle Urteil des OLG Köln zieht dem Google-System diesen faulen Zahn." Niemand könne sich durch eigene Erklärungen, nicht verantwortlich zu sein, einer Haftung entziehen.

Sein Kollege Michael Fengler kritisierte die "brutale Power, die Betroffenen in einem Rechtsstreit gegen Google gegenübersteht". Der Konzern habe sich in dem David-gegen-Goliath-Streit von der Großkanzlei Taylor Wessing vertreten lassen, die mit "zahlreichen Schriftsätzen mit Überlänge" und "Scheinargumenten" in den zwei Instanzen aufgewartet habe. Taylor Wessing äußerte sich bislang nicht zu dem Verfahren.

(vbr)