Vorratsdatenspeicherung erneut Fall für den Europäischen Gerichtshof

Der irische High Court hat dem EuGH auf Antrag der Bürgerrechtsinitiative Digital Rights Ireland die Frage vorgelegt, ob die EU-Vorgaben zur Protokollierung von Nutzerspuren mit den Grundrechten vereinbar sind.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 63 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Der irische High Court hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf Antrag der Bürgerrechtsinitiative Digital Rights Ireland (DRI) die Frage vorgelegt, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten mit den verbrieften Grundrechten der Gemeinschaft vereinbar sind. Dies haben die für DRI tätigen Anwälte in einer Notiz vom heutigen Mittwoch bekannt gegeben. Die Luxemburger Richter müssen nun prüfen, ob die Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und EU-Datenschutzrecht verstoßen. Davon geht DRI zusammen mit vielen Juristen aus.

Das Oberste Zivil- und Strafgericht Irlands, das auch über Verfassungsbeschwerden urteilt, hat zugleich das Argument der irischen Regierung zurückgewiesen, dass die Bürgerrechtsvereinigung nicht von der Vorratsdatenspeicherung betroffen sei. Es sah auch keine Notwendigkeit, DRI zur Zahlung einer Kaution zu verpflichten. Beide Parteien können nun bis zum 12. Mai Vorschläge machen, welche konkreten Fragen der EuGH klären soll. Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung sprach von einem "wichtigen Sieg" und zeigte sich optimistisch, dass die europäischen Speicherpflichten gekippt werden könnten. In diesem Falle dürfe auch in Deutschland keine Vorratsdatenspeicherung mehr eingeführt werden.

Die irische Regierung hatte 2006 selbst Klage gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung beim EuGH eingelegt. Sie wollte erreichen, dass die Luxemburger Richter die Direktive wegen fehlender Rechtsgrundlage für nichtig erklären. Damit sollte vor allem sichergestellt werden, dass nationale Telekommunikationsanbieter weiterhin zu einer dreijährigen Aufbewahrung von Verbindungs- und Standortdaten hätten verpflichtet werden können. Die Richtlinie lässt maximal eine zweijährige Speicherfrist zu. Der EuGH bestätigte Anfang 2009 aber die Rechtsgrundlage der Direktive; er erklärte, dass diese unter formellen Gesichtspunkten korrekt zustande gekommen sei. Grundrechtsfragen sparten die Richter in diesem Urteil noch völlig aus. (vbr)