Bundesrat gegen Websperren auf EU-Ebene

Die Länderkammer hat in einer Stellungnahme den Vorstoß zur Blockade kinderpornographischer Seiten im Entwurf der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Verschärfung des Kampfs gegen Kindesmissbrauch kritisiert.

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Der Bundesrat hat den Vorstoß der EU-Kommission für eine Blockade kinderpornographischer Webseiten kritisiert. Der Vorschlag, Teil eines Entwurfs für eine Richtlinienentwurfs für den Kampf gegen Kindesmissbrauch, setze "mit der Sperrung des Zugangs" zu illegalen Internetangeboten "nicht bei den Ursachen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern an", halten die Länderchefs in einer am Freitag beschlossenen Stellungnahme (PDF-Datei) fest. Stattdessen sollten Straftaten in diesem Bereich mit effektiven Ermittlungsmethoden konsequent verfolgt werden. Insbesondere müssten Täternetzwerke und die Betreiber von Servern "mit Nachdruck ermittelt" und entsprechende Webseiten "zügig aus dem Internet entfernt werden". Dafür sei eine bessere Kooperation der zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedsstaaten nötig.

Der Beschluss stellt einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Empfehlungen der mit dem Gesetzesentwurf betrauten Ausschüsse des Bundesrats dar. Die Länderchefs wollten einerseits dem von den Innenpolitikern bevorzugten Ansatz "Löschen und Sperren" nicht folgen. Andererseits wollten sie sich aber auch nicht den vom Europa- und Wirtschaftsausschuss vorgebrachten Bedenken anschließen, wonach Websperren dem rechtsstaatlichen Grundsatz Verhältnismäßigkeit widersprächen. Der Aufbau einer "Sperrinfrastruktur" sei aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich, "weil diese die Gefahr ganz anderer Verwendungen in sich birgt", hatten die EU- und Wirtschaftspolitiker bemängelt.

Der Bundesrat moniert weiter, dass die Brüsseler Initiative dem Umstand nicht Rechnung trage, dass die Schutzwürdigkeit bei Personen im Alter von unter 14 Jahren anders zu beurteilen sei als bei einer beinahe volljährigen Person. Die Frage sei auch, warum die vorgesehene Strafvorschrift gegen die Kontaktaufnahme mit potenziellen Opfern durch das sogenannte Grooming auf Kinder beschränkt ist, die das Schutzalter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht haben. Hier seien noch diverse Widersprüchlichkeiten auszubügeln. (vbr)