EuGH: Apotheker darf Arzneimittel nicht einfach über Amazon vertreiben

Der Online-Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung der Daten, hat der EuGH geurteilt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 8 Kommentare lesen
Tabletten in der Hand einer Frau. Mit der einen Hand werden die Pillen aus dem Glas auf die andere Hand geschüttet.

Apothekenpflichtige Medikamente bei Amazon bestellen? Das ist nicht datenschutzkonform, urteilte der Europäische Gerichtshof.

(Bild: Kmpzzz/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.

Die aktuelle Praxis des Betreibers der Linden-Apotheke in Gräfenhainichen, apothekenpflichtige Medikamente wie Aspirin, Grippostad und Canesten über Amazon zu verkaufen, ist rechtswidrig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage von Fragen des Bundesgerichtshofs (BGH) am Freitag geurteilt.

Stein des Anstoßes: Michael Spiegel, Inhaber der Linden-Apotheke, vertreibt seit 2017 apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon und mittlerweile teils auch über den Expressdienst Prime, die dann binnen einer Stunde geliefert werden können. Die Kunden müssen im Rahmen der Online-Bestellung dieser Medikamente verschiedene persönliche Informationen eingeben.

Auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beantragte ein Mitbewerber von Spiegel, der Betreiber der Münchner Winthir-Apotheke Hermann Vogel jr., zunächst anwaltlich per Abmahnung und dann bei deutschen Gerichten, dem Konkurrenten diese Tätigkeit zu untersagen.

Es müsse erst gewährleistet sein, dass die Kunden vorab in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einwilligen können. Auch die Gerichte erster und zweiter Instanz vertraten die Ansicht, dass dieser Vertrieb eine unlautere und unzulässige Praxis darstelle.

Der EuGH entschied mit seinem Urteil in der Rechtssache C-21/23 nun, dass die von den Kunden bei der Online-Bestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebenen Informationen besonders sensible Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Medikamente keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Aus diesen Informationen lasse sich nämlich auf den Gesundheitszustand eines Bestellers schließen.

Der Verkäufer muss die Kunden daher klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Datenverarbeitung informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung einholen. Auch die Abmahnmöglichkeit auf Basis der DSGVO erkannten die Luxemburger Richter ausdrücklich an.

(nen)