So funktionieren geschlossene Bezahlsysteme für Kleinbeträge

Seite 5: Rechtsrahmen mit vielen Ausnahmen

Inhaltsverzeichnis

Da der Anbieter Guthaben und Salden elektronisch speichert und gegen "echtes" Geld tauscht, benötigt er für ein Closed-Loop-Zahlungssystem grundsätzlich eine Erlaubnis für das Geschäft mit E-Geld. In Deutschland erteilt diese nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer umfangreichen Prüfung. Die E-Geld-Erlaubnis geht nicht so weit wie die von Vollbanken, aber weiter als die Erlaubnis, reine Zahlungsdienstleistungen abzuwickeln; dafür haben solche E-Geld-Institute mehr Berichtspflichten.

Allerdings gibt es ein paar (weitreichende) Ausnahmen. Nur deshalb lohnt sich der Einsatz von Closed-Loop-Systemen an vielen Einsatzorten für die Betreiber der Systeme überhaupt erst. Wenn es sich um ein begrenztes Netz handelt, also Kunden die Zahlungskarten nur an einem bestimmten Ort einsetzen können (etwa einem einzelnen Shopping-Center, einem Fußballstadion oder einer Event-Arena), benötigt der Betreiber keine Erlaubnis.

Eine weitere Ausnahme betrifft Systeme, in denen Kunden nur bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezahlen können. Hierunter fallen die meisten Clubs, Gastronomiebetriebe und Kantinen, auch wenn diese über mehrere Standorte verfügen. Der Nachteil für Kunden ist, dass die Behörden diese Betreiber und ihren Umgang mit dem Geld nicht unter den strengen Regeln des ZAG beaufsichtigen – man muss dem Betreiber also anderweitig vertrauen können.

Die Rechtslage ist aber kompliziert: Gerade Anbieter von Kundenkarten und Anreizprogrammen benötigen für ihre Bezahlsysteme oftmals eben doch eine E-Geld-Erlaubnis. Das ist auch der Grund, weshalb bei größeren Closed-Loop-Systemen in aller Regel ein externer Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider) mit im Boot sitzt. Dieser besitzt die E-Geld-Erlaubnis ohnehin, wickelt die Zahlungsvorgänge dokumentiert und sicher ab und darf außerdem das ihm treuhänderisch übertragene Geld verwalten.

Man findet diese Dienstleister vor allem in komplizierteren Schemata. Im Umfeld von Kundenbindungs- und Kundenbezahlkarten ermöglichen Payment Service Provider zum Beispiel Kombizahlungen. Deren Abwicklung wäre für den eigentlichen Anbieter der Karte zu aufwendig. Das gilt beispielsweise, wenn der Kunde damit bezahlt und gleichzeitig gesammelte Prämienpunkte einlöst oder wenn er einen Teil seiner Zahlung an der Kasse mit einem Aktionsgutschein oder einen vom Arbeitgeber bezahlten Essenscoupon begleicht und den Rest über die hinterlegte Closed-Loop-Karte bezahlt. Kunden sollten dann genau hinschauen, wer ihr Ansprech- und Vertragspartner ist.