Cybergrooming: Schon der Versuch der Kindesbelästigung soll strafbar werden

Die Bundesregierung ist dafür, auch jene zu bestrafen, die unwissend anzüglich mit Erwachsenen wie Ermittlern chatten.

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Cybergrooming: Schon der Versuch der Kindesbelästigung soll strafbar werden

(Bild: dpa, Oliver Berg)

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Das Bundeskabinett will schärfer gegen Pädophile vorgehen, die sich übers Netz per Messenger oder soziale Medien an Kinder heranpirschen und auf sexuelle Aktivitäten oder Bilder aus sind. Es hat dazu einen Gesetzentwurf zur Reform des Strafgesetzbuches (StGB) auf den Weg gebracht, wonach schon der Versuch eines Cybergrooming kriminalisiert werden soll. Zudem soll auch ein Täter bestraft werden, der davon ausgeht, mit einem Kind zu chatten, es in Wirklichkeit aber etwa mit einem verdeckten Ermittler oder einem Elternteil zu tun hat.

Wer ein Kind über das Internet anspricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute hart bestraft werden. Paragraf 176 StGB sieht für Cybergrooming bereits eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor. Wenn ein Täter allerdings nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, kommt er bisher ungeschoren davon.

Die zunehmende Digitalisierung, durch die auch Kinder zunehmend online sind, bringe es aber mit sich, "dass sich die Zahl potenzieller Opfer und die Gelegenheiten für im Internet aktive pädosexuelle Täter deutlich erhöht hat", schreibt die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf. Solche Kriminelle stellten auch dann eine abstrakte Gefahr für Kinder dar, wenn sie irrtümlich auf "einen Jugendlichen, einen Erwachsenen oder eine computergeschaffene Phantomfigur" einwirkten. Denn letztlich hänge es nur vom Zufall ab, ob es sich bei dem digitalen Gegenüber des Täters tatsächlich um einen Jungen oder ein Mädchen handele oder ob er bei seinen Streifzügen im Internet an ein "Scheinkind" gerate.

Auch Online-Unterhaltungen mit Lockvögeln können laut Bundesjustizministerium bereits wichtige Ermittlungsansätze liefern und Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei dem Verdächtigen rechtfertigen. Das Vorhaben, das noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss, habe Schwarz-Rot bereits im Koalitionsvertrag vereinbart.

Das Gesetz sei "schon seit langem überfällig", betonte die Rechtsexpertin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker. "Denn die Täter nutzen schamlos die Anonymität des Internets und geben sich als Kinder oder Jugendliche aus." Der zuständige Berichterstatter Alexander Hoffmann (CSU) ergänzte, dass sich Täter fortan nicht mehr sicher sein könnten, in eine Falle zu tappen. Cyber-Grooming finde "jeden Tag tausendfach digital statt, auf Pausenhöfen, in Kinderzimmern – einfach überall und jederzeit. Das ist ein nicht hinnehmbarer Zustand".

Der ursprüngliche Referentenentwurf des Justizressorts stieß bei Experten auf ein geteiltes Echo. Kinderschutzverbände und der Deutsche Richterbund begrüßten das Vorhaben im Kern. Scharfe Kritik übte dagegen etwa der Deutsche Anwaltverein. Der deutsche Gesetzgeber habe mit den bestehenden Regeln zu Cyber-Grooming die europarechtlichen Anforderungen bereits "übererfüllt", konstatiert der Verein. Nun sollten ohne empirische Legitimation potenziell Vorbereitungshandlungen kriminalisiert werden, die von einer Straftat noch weit entfernt seien. Es lasse sich kriminalstatistisch kaum belegen, dass Cyber-Grooming mit verstärkter Internetausdehnung zunehme.

Der Verband der deutschen Strafverteidiger arbeitete heraus, dass andere "digitale Vorbereitungshandlungen" etwa für Mord oder Totschlag sich nicht im Strafrecht widerspiegelten. "Offline-Grooming" sei ebenfalls straflos, "selbst wenn hier tatsächlich ein Treffen vereinbart wird, bei dem es zu sexuellen Kontakten kommen soll".

Die Hannoveraner Strafrechtlerin Susanne Beck befürchtet, dass der "Lockvogelparagraf" Polizei und Staatsanwaltschaft auch als "Türöffner" dienen könnte, um generell gegen schwerere Straftaten mit scharfen Instrumenten zu ermitteln. Es werde damit leichter, "einen Anfangsverdacht zu begründen", erklärte die Rechtswissenschaftlerin gegenüber dem "Tagesspiegel Background". Die Polizei dürfe dann den Computer oder andere IT-System Verdächtiger durchsuchen, etwa heimlich online per Staatstrojaner oder durch Beschlagnahmung. Der Gesetzgeber schaffe so "ein Einfallstor für polizeiliche Zugriffe". (anw)