Leistungsschutzrecht: Verleger wollen maximal drei Wörter lizenzfrei zulassen

Seite 2: Vorschaubilder mit höherer Auflösung notwendig

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Zugleich begrüßt Google, dass das Justizressort "beispielhaft auch Vorschaubilder und andere audiovisuelle Inhalte in bestimmtem Umfang von den Verbotsrechten der Presseverleger ausnimmt". Die Auflösung zulässiger Vorschaubilder auf 128 mal 128 Pixel zu reduzieren, entspreche aber "dem Stand der Computertechnik vor Jahrzehnten". Überdies sei zu berücksichtigen, dass aufgrund immer besser werdender Monitore und sonstiger Displays mit einer höheren Bildschirmauflösung die Vorgabe einer bestimmten Pixelzahl dazu führen werde, dass die tatsächliche Größe der Anzeige auf den Bildschirmen der Nutzer schrumpfe.

Bei lizenzfreien Videos seien drei Sekunden zu kurz, damit der Nutzer den Inhalt erkennen könne, merkt der Internetkonzern weiter an. Entscheidend sollte auch hier sein, ob die Länge der Vorschau "zweckdienlich" sei für eine Relevanzprüfung, ohne die Rezeption des gesamten Beitrags zu ersetzen. Bei einem Link müsse ferner der "Anker-Text", der die URL der Zielseite oder ein anderes beschreibendes Element enthält, ausdrücklich lizenzfrei bleiben. Reine Zahlenfolgen wären nutzlos und würden das Ziel der Richtlinie vereiteln, im Sinne des freien Austauschs von Meinung und Information eine sinnvolle Verlinkung zu gewährleisten.

Der Entwurf enthalte zudem keine klarstellende Regel, wonach in Presseveröffentlichungen enthaltene "reine Fakten" nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst seien, merkt Google an. Dabei habe der EU-Gesetzgeber verhindern wollen, dass ein einzelner Verleger bestimmte Tatsachen als erster aufgreife und sie monopolisiere.

Facebook ersucht die Politik parallel, eine Liste mit allen Presseveröffentlichungen beziehungsweise Verlegern bereitzustellen, die unter das Gesetz fallen sollen. Dass Bilder und kurze Clips prinzipiell bestimmte Arten von "sehr kurzen Auszügen" darstellten, die unter der Richtlinie erlaubt sind, sei "wichtig". Nur so könnten Nutzer "informierte Entscheidungen" darüber treffen, "welche Inhalte sie besuchen wollen" oder nicht, weil es sich etwa um Spam oder Schadsoftware handeln könnte. Darüber hinaus sollte deutlich werden, dass die Liste an Ausnahmen nicht abschließend zu verstehen sei.

Dass beim Justizministerium binnen weniger Tage bislang insgesamt über 80 Stellungnahmen zu einem Gesetzentwurf in einem sehr frühen Stadium eingegangen sind, zeugt erneut vom hohen Polarisierungsgehalt von Fragen rund ums Urheberrecht und den damit verknüpften Einnahmemöglichkeiten. Schon ein erster Schwung an Eingaben machte deutlich, dass das Ressort sich mit dem Vorhaben zwischen alle Stühle gesetzt hat. (olb)