NetzDG: Gegenvorstellungsverfahren für soziale Netzwerke greift

Betreiber sozialer Netzwerke sind jetzt dazu verpflichtet, auf Antrag betroffener Nutzer ihre Löschentscheidungen zu überprüfen.

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(Bild: leungchopan/Shutterstock.com)

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Ein weiterer Teil der jüngsten Novelle des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gilt seit dem heutigen Freitag: Wenn unterschiedliche Auffassungen zwischen einem Nutzer und dem Anbieter eines sozialen Netzwerks bestehen, ob ein gemeldeter Inhalt gelöscht werden muss oder nicht, können Mitglieder nun ein "Gegenvorstellungsverfahren" beantragen. Facebook, Twitter & Co. sind damit verpflichtet, auf Antrag Betroffener ihre Entscheidungen über das Löschen oder Beibehalten von Beiträgen zu überprüfen.

Die Auflage greift auch, wenn ein Anbieter einen als rechtswidrig gemeldeten Inhalt nicht löscht und auf Basis seiner Geschäftsbedingungen entscheidet. Die Betreiber müssen das Ergebnis ihrer Beschlussfindung gegenüber dem Betroffenen "in jedem Einzelfall begründen".

Bei dem "Put-Back-Mechanismus" sollen die Plattformen sicherstellen, "dass eine Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers und des Nutzers in dem Verfahren nicht erfolgt". Name und Anschrift dürfen auch nicht "etwa versehentlich mit dem Antrag" an den Nutzer weitergeleitet werden, "für den der Inhalt gespeichert wird". Die Anbieter müssen die jeweilige Gegenseite nicht zwingend über den Eingang eines solchen Ersuchens unterrichten, sofern sie diesem – etwa bei einem Missbrauch des Verfahrens – nicht abhelfen wollen. Dies soll vor "Spam" schützen. Der Rechtsweg zu den Gerichten bleibt "in jeder Lage des Verfahrens unbenommen".

Für Videosharing-Dienste wie YouTube gilt das Gegenvorstellungsverfahren bei nutzergenerierte Clips und Sendungen bereits seit Ende Juni. Der Großteil der NetzDG-Reform ist zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Die Netzwerkbetreiber müssen so auch Angaben gegenüber Forschern machen, inwieweit die Verbreitung rechtswidriger Inhalte "zu spezifischer Betroffenheit bestimmter Nutzerkreise führt". Die Diensteanbieter sollen in öffentlichen Berichten darlegen, ob sie der Wissenschaft Hinweise über "organisierte Strukturen oder abgestimmte Verhaltensweisen" etwa von Hetzern gegeben haben.

Am 1. Oktober sind zudem die Vorschriften für ein schärferes Vorgehen gegen Cyberstalking und der neue Straftatbestand des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet in Kraft getreten. Wer wissentlich oder absichtlich Server-Infrastrukturen dafür bereitstellt, kann sich damit der Beihilfe strafbar machen. Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge sind seit Freitag ebenfalls gültig. Unternehmen müssen so dokumentieren, wenn Verbraucher in Telefonwerbung eingewilligt haben. Verstöße sind nun eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Dies soll das behördliche Vorgehen gegen unerlaubte Telefonwerbung erleichtern.

(mho)