Urteil: Medion darf Alditalk-Basistarif nicht mit "kein Mindestumsatz" bewerben

Das Landgericht Essen hat es Medion untersagt, den Prepaid-Basistarif von Alditalk als Produkt ohne Mindestumsatz anzupreisen. Alles andere sei irreführend.

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SIM-Karten

(Bild: Andrey_Popov / Shutterstock.com)

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Der Konsumgüterhersteller Medion hat Kunden in die Irre geführt, indem er den Prepaid-Basistarif von Alditalk im Internet mit der Angabe "kein Mindestumsatz" bewarb. Das hat das Landgericht Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30. Mai nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) entschieden (Az.: 1 O 314/21). Die Medion AG darf die Aldi-Marke demnach nicht mehr mit dem Hinweis vermarkten. Tatsächlich müssen Kunden nämlich immer wieder neues Guthaben kaufen, um mobil zu telefonieren und auf dem Handy erreichbar zu sein.

Der Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startkapital zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann. Im Anschluss sind Verbraucher nur noch zwei Monate auf dem Mobiltelefon erreichbar. Dann wird ihre SIM-Karte deaktiviert.

Um weiter per Handy ansprechbar zu sein und Anrufe tätigen zu können, müssen Kunden ihr Zeitfenster verlängern und dafür Guthaben auf das Konto nachladen. Der Mindestbetrag beträgt dabei fünf Euro, womit sie vier Monate gewinnen. Dann geht das Spiel von vorn los. Ist das maximale Guthaben von 200 Euro erreicht, sind Nutzer gezwungen, mindestens fünf Euro davon "abzutelefonieren". Davor ist kein Aufladen mehr möglich. Das maximale Aktivitätsfenster beträgt 24 Monate.

Die Werbeaussage suggeriert laut der 1. Zivilkammer des Gerichts, dass Verbraucher nach dem Erwerb des Starter-Sets für eine dauerhafte Erreichbarkeit keine weiteren Zahlungen erbringen müssten. Das treffe aber nicht zu, sodass die gerügte Kundenansprache wettbewerbswidrig und unlauter sei. Mit den erforderlichen Gebühren für die Verlängerung der Aktivzeit werde prinzipiell ein Mindestumsatz fällig. Der Werbespruch suggeriere dagegen für Verbraucher, dass es grundsätzlich keiner regelmäßigen Zahlungen zum Erhalt jedenfalls der passiven Nutzungsmöglichkeiten der Mobilfunkkarte bedürfe.

Medion hatte dagegen gehalten, dass die Werbebehauptung über die Vertragslaufzeit keine Aussage treffe und vor allem keine unbegrenzte Vertragslaufzeit verspreche. Auswirkungen auf die Frage der Mindestlaufzeit ergäben sich nur, wenn bei Vertragsbeendigung noch bestehendes Guthaben verfallen würde, was hier nicht der Fall sei.

Dem folgten die Richter aber nicht. Sie verurteilten die beklagte Firma, dem vzbv eine Kostenpauschale in Höhe von 260 Euro zu zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung also möglich.

(mki)