Windkraftanlagen-Verbot für Thüringens Wälder ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht gibt Waldbesitzern in Thüringen Recht, die Windkraftanlagen errichten wollen, weil ihre Waldbestände geschädigt sind.

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(Bild: dpa, Symbolbild)

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Das generelle Verbot von Windkraftanlagen in Thüringens Wäldern ist verfassungswidrig und nichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden und damit einer Klage von privaten Waldbesitzern stattgegeben. Die Gesetzgebungskompetenz liege hier nicht beim Land, sondern beim Bund.

In dem Verfahren ging es um Paragraf 10, Absatz 1, Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG). Darin wird ausnahmslos verboten, die Nutzungsart von Waldgebieten zu ändern (umzuwandeln), um Windenergieanlagen zu errichten. Damit wird jeder Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten unterbunden. Das greife in das von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Waldeigentümer ein, erläutert das Bundesverfassungsgericht. Der Eingriff sei aber nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz formell verfassungswidrig sei.

Das Land könne Waldgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, wenn diese wegen ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind, schreibt das Gericht. Geklagt hatten Eigentümer von Waldgrundstücken, deren Bestand teilweise insbesondere durch Schädlingsbefall erheblich geschädigt und deshalb gerodet wurde. Auf diesen Grundstücken wollen sie Windenergieanlagen errichten und betreiben. Das verbiete aber das Gesetz, wodurch die Kläger ihr Eigentumsrecht verletzt sahen.

Etwa 34 Prozent der Fläche Thüringens sind Waldflächen, erläutert das Bundesverfassungsgericht. Ein nennenswerter Teil des Waldes bestehe aus "Kalamitätsflächen", bei denen eine forstwirtschaftliche Nutzung wegen Waldschäden, etwa aufgrund von Sturmfolgen oder Schädlingen, nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sei. Auch diese geschädigten Waldbestände und Kahlflächen würden als Wald gelten und dürften daher nach dem bisher geltenden Gesetz nicht umgewandelt werden.

Das Grundgesetz regele zwar nicht die Zuständigkeit für das Waldrecht, aber es gehe hier um konkurrierende Gesetzgebung zum Bodenrecht sowie zu Naturschutz und Landschaftspflege. Hier habe der Bund bereits von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht, wodurch die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen seien. Die Regelung in Thüringen greife keinen spezifischen Schutzbedarf von konkret schutz- und entwicklungsbedürftigen Waldflächen auf, sondern schütze alle Waldgebiete ausnahmslos vor Bebauung durch Windenergieanlagen.

Auch andere Bundesländer haben die Nutzung des Waldes für Windkraftanlagen untersagt. Sie müssen jetzt ihr Recht überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Laut dem "Wind-an-Land-Gesetz", das der Bund dieses Jahr verabschiedet hat, müssen die Bundesländer bis 2032 etwa 2 Prozent ihrer Fläche für die Windenergie reservieren. Derzeit sind es weniger als ein Prozent. Das Gesetz tritt im Februar 2023 in Kraft.

(anw)