Zivilrechtliche Schritte gegen Explorer-Abmahnungen

Nach der Strafanzeige wegen der FTP-Explorer-Abmahnwelle kommt nun auch eine negative Feststellungsklage auf den Münchener Anwalt von Gravenreuth zu.

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Nach der Strafanzeige wegen der FTP-Explorer-Abmahnwelle kommt jetzt auch eine so genannte negative Feststellungsklage auf den Münchener Anwalt von Gravenreuth und seinen Mandanten Symicron zu. Mit der beim Landgericht Berlin eingereichten Klage will der Berliner Internet-Provider speedlink nun auch zivilrechtlich klären, dass die FTP-Explorer-Abmahnungen rechtsmissbräuchlich erfolgten.

Die Klageschrift stützt sich auf drei Hauptpunkte:

speedlink bezichtigt die Software-Firma Symicron, das Mittel der Abmahnung rechtsmissbräuchlich einzusetzen. Symicron sei nicht daran gelegen, den Vertrieb von Explorer-Produkten zu unterbinden. Vielmehr warte die Firma den Vertrieb ab, um anschließend eine möglichst große Anzahl von Nutzern abmahnen zu können. Sie verwende ihre Marke lediglich dazu, um bei einer großen Gruppe von Nutzern "abzukassieren". speedlink führt als Beweis eine Liste von Explorer-Programmen an, die die Firma T-Online in ähnlicher Weise wie Speedlink benutzt, etwa den 2xExplorer 0.999ie oder den DB Explorer. Dennoch blieb T-Online – wie einige andere Firmen auch – bislang von einer Abmahnung verschont, heißt es in der Klageschrift.

Zweitens liege keine Markenverletzung vor, da die Marke Explorer nur eine extrem schwache Kennzeichungskraft besitze. Bei geringer Kennzeichungskraft führt aber schon ein kleiner Zusatz zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Oktober 1999 im Falle der Marken Comtes und Com Tel (AZ:I ZR 90/97).

Drittens verwende speedlink das Zeichen FTP-Explorer zu redaktionellen beziehungsweise den Verbraucher aufklärenden Zwecken, um einen Überblick über verfügbare FTP-Programme zu geben. speedlink könne auch nicht für den Link auf eine Homepage Dritter haftbar gemacht werden, auf deren untergeordneten Seiten sich ein Programm zum Download befinde. (atr)