Bushido siegt in Rechtsstreit um Urheberrechtsverletzungen ĂĽber offenes WLAN
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte einstweilige Verfügungen gegen drei Computerbesitzer. Der "Gangsta-Rapper" Bushido war gegen sie wegen Urheberrechtsverletzungen vorgegangen.
Der "Gangsta-Rapper" Bushido hat sich vor Gericht in Verfahren um Urheberrechtsverletzungen durchgesetzt. Der Musiker war gegen drei Computerbesitzer vorgegangen, die seine Musik aus einer Internet-Tauschbörse heruntergeladen haben sollen. Das Düsseldorfer Landgericht bestätigte gestern laut Mitteilung einstweilige Verfügungen gegen die Beklagten (u. a. Az.: 12 O 195/08). Die Prozessgegner hatten versichert, keine Musik illegal aus dem Internet zu holen.
Ein Rentner hatte erklärt, er wisse gar nicht, wer oder was Bushido sei und habe auch kein Programm, um Musik aus dem Internet herunterzuladen. Ein Ehepaar hatte angegeben, zur fraglichen Zeit sei nachweisbar niemand an ihrem Computer gewesen. Das Gericht befand, dass es darauf nicht ankommt und wendete den Grundsatz der "Störerhaftung" an.
Verzichtet der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines WLAN-Routers aus Unkenntnis auf Sicherheitsvorkehrungen – etwa durch Verschlüsselung oder MAC-Adressen-Filter – so steht das heimische Funknetz jedem Dritten innerhalb des Empfangsradius offen. Auch wenn Dritte über eine ungesicherte WLAN-Funknetzverbindung die Internet-Adresse der Beklagten möglicherweise missbraucht haben, müssten die Computerbesitzer als "Störer" haften, meinte das Gericht. Ihnen sei zumindest vorzuwerfen, ihr WLAN nicht gesichert und mit einem Passwort geschützt zu haben.
Auf die Computerbesitzer kommen nun erhebliche Verfahrens- und Anwaltskosten zu. Außerdem wird gegen sie auch strafrechtlich ermittelt. Die Ermittler hatten die IP-Adressen der Beklagten festgestellt. Daraufhin war Bushido zivilrechtlich gegen sie vorgegangen. Im Wiederholungsfall drohen ihnen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, Rechtsmittel dagegen sind zulässig.
Seit Langem streiten Juristen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber für solche Rechtsverletzungen haftet, die unbekannte Dritte über seinen Anschluss begangen haben. Vor Kurzem war das OLG Frankfurt anderer Meinung als nun das Landesgericht Düsseldorf. Es hob Anfang Juni eine Entscheidung der Vorinstanz auf, nach der ein wegen Urheberrechtsverletzungen Beklagter der Störerhaftung unterlag. Der Beklagte hatte ebenfalls vorgebracht, selbst keine Musik aus dem Netz geladen zu haben, ein Fremder müsse per WLAN seinen Anschluss genutzt haben. Die Frankfurter Entscheidung widerspricht auch Urteilen des LG Hamburg, das in zwei Entscheidungen die Mitstörerhaftung für ein unverschlüsseltes WLAN bejaht hatte. (anw)