Weitere Urteile gegen PC-Rundfunkgebühren

Die Verwaltungsgerichte Berlin und München haben entschieden, dass internetfähige PCs im gewerblichen Bereich nicht automatisch der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen.

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Internetfähige PCs unterliegen nicht der Rundfunkgebührenpflicht, wenn sie nicht für den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen eingesetzt werden. Das hat laut Mitteilung des Hotelverbands Deutschland (IHA) das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 27 A 245.08). Auch seien laut diesem vom IHA gegen den Sender rbb erstrittenen Urteil Rundfunkgebühren für neuartige Empfangsgeräte im gewerblichen Bereich ohnehin nicht zu entrichten, wenn auf demselben Grundstück bereits ein anderes Rundfunkgerät von einem Dritten angemeldet ist. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, eine Berufung aber nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht habe eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, um schnell Rechtssicherheit zu ermöglichen.

Die Shamrock Software GmbH erreichte gegen einen ihr zugestellten Gebührenbescheid nach eigenen Angaben ein ähnliches Urteil beim Verwaltungsgericht München (Az. M 6b K 08.1214). Sie hatte im März dieses Jahres geklagt, da die GEZ einen Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid abgelehnt hatte. Der Bayerische Rundfunk hatte laut dem Unternehmen die Klage unter anderem mit dem Argument erwidert: "Die Rundfunkgebühren werden nicht für eine empfangbare konkrete Leistung der Rundfunkanstalt, sondern allgemein der Möglichkeit geschuldet, mit dem Rundfunkgerät Rundfunkdarbietungen empfangen zu können." Die Shamrock Software GmbH meint hingegen, der Gesetzgeber habe nie beabsichtigt, dass jeder zahlen muss, unabhängig davon, ob er Empfangsgeräte benutzt oder nicht. "Denn dann kämen die Gebühren einer Steuer gleich, die der vom Bundesverfassungsgericht gebotenen Staatsferne des Rundfunks widerspräche."

Damit sind weitere Urteile gegen Rundfunkgebührenbescheide für internetfähige PCs gefällt worden. Die Gebührenpflicht existiert seit knapp zwei Jahren. Im Februar 2007 nahm das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen die PC-Rundfunkgebühr nicht an, da zuvor der Rechtsweg nicht ausgeschöpft gewesen war. Den Weg durch die Instanzen nahm daraufhin zum Beispiel eine Anwaltskanzlei vor dem Verwaltungsgericht Koblenz in Angriff, die sich mit dem Argument durchsetzte, sie nutze ihren per DSL mit dem Internet verbundenen PC nicht zum Rundfunkempfang. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC. Im Oktober entschied das Verwaltungsgericht Münster, dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nicht automatisch für den Einzug von Rundfunkgebühren herangezogen werden kann.

"Der Gesetzgeber muss nun endlich Abschied nehmen vom antiquierten Anknüpfen der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts", sagte nun Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des IHA. In Zeiten einer immer rasanteren Medienkonvergenz müsse die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über eine Medienabgabe je Haushalt oder Unternehmen erfolgen.

Siehe dazu auch:

Zur GEZ-Gebühr für Rundfunkgeräte siehe auch

(anw)