US-Spielefreunde dĂĽrfen "Obsolete Formats" knacken

Eine Ausnahmeregelung von der geltenden Copyright-Gesetzgebung erlaubt es Klassikerfreunden in den USA, KopierschutzmaĂźnahmen unter bestimmten Bedingungen legal auszuhebeln.

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Vor einigen Tagen hat der Librarian des US-Kongresses eine Ausnahmeregelung von der geltenden Copyright-Gesetzgebung verkündet, die es unter anderem Liebhabern alter Konsolen-, Automaten- und Heimcomputerspiele in den USA erlaubt, Maßnahmen zum Kopierschutz und zur Nutzungseinschränkung bei diesen Spielen legal zu umgehen.

Grundsätzlich ist in den USA ebenso wie nach dem aktuell geltenden Urheberrecht auch in Deutschland die Umgehung solcher Maßnahmen bei Computerprogrammen und anderen Werken, die rechtlichen Schutz genießen, illegal. Die Ausnahmeregelung hebt dieses Verbot in den USA nun bei Computerprogrammen auf, die sich infolge unbrauchbar gewordener Dongles nicht mehr nutzen lassen, sowie bei Computerprogrammen und Videospielen, die in ungebräuchlich gewordenen Formaten vorliegen und die den ursprünglichen Datenträger oder die ursprüngliche Hardware als Zugriffsvoraussetzung von Haus aus zwingend benötigen.

Damit dĂĽrfte man beispielsweise den Inhalt legal erworbener Cartridges fĂĽr klassische Konsolen auslesen, auf PCs ĂĽbertragen und sie dort auf einer Emulatorplattform nutzen. Man dĂĽrfte etwa auch Backups kopiergeschĂĽtzter C64-Spiele herstellen. Die Ausnahmeregelung hebt jedoch den Schutz der Copyrights fĂĽr Klassikerspiele keineswegs auf: Sie erlaubt keinesfalls das beliebige Weitergeben, etwa ĂĽbers Internet. Verfasser enthusiastischer Postings in Internet-Foren, die nun meinen, einen Freibrief fĂĽr die Verbreitung alter Automatenspiele in PC-Versionen etwa auf Grundlage des Emulatorsystems MAME im Sinne von Public-Domain-Software zu bekommen, haben die Regelung offenbar nicht genau gelesen. Abgesehen davon hat die Entscheidung des Kongress-Librarian natĂĽrlich auch keinerlei Auswirkung auf die Rechtslage auĂźerhalb der USA.

Der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) sieht vor, dass alle drei Jahre eine ĂśberprĂĽfung in Bezug auf beantragte Ausnahmeregelungen stattzufinden hat. Dementsprechend sind die beschlossenen Ausnahmen auch stets auf drei Jahre befristet, sofern nicht nach dieser Zeit wieder ein entsprechender Antrag vorliegt und umgesetzt wird. Diese Befristung gilt auch fĂĽr die beschriebene Regelung zu den "Obsolete Formats". (psz)