Bankkundin haftet nach ec-Karten-Diebstahl wegen grober Fahrlässigkeit
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, es sei mathematisch ausgeschlossen, die PIN einer ec-Karte aus den auf ihr vorhandenen Daten zu errechnen, ohne vorher an den InstitutsschlĂĽssel zu gelangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Bank einer Bankkundin zu Recht Geld von ihrem Girokonto abgebucht hat, nachdem ihr die ec-Karte gestohlen wurde. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschied, die Klägerin hafte für die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer ec-Karte entstandenen Schäden, weil diese auf einer "grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten" beruhen. Nach dem "Beweis des ersten Anscheins" habe die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt, indem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt habe.
Mit der ec-Karte der Klägerin wurden an Geldautomaten zweier Sparkassen mit der richtigen PIN am 23. und 24. September 2000 ingesamt 2000 DM abgehoben. Die Klägerin hatte vor einem Amtsgericht geltend gemacht, ihr seien zuvor auf einem Stadtfest ihr Portemonnaie und die darin befindliche ec-Karte entwendet worden, und wollte das Geld von der Bank zurück. Der Dieb müsse die persönliche Geheimzahl, die nirgendwo schriftlich notiert gewesen sei, entschlüsselt oder Mängel des Sicherheitssystems der Bank ausgenutzt haben.
Ein Berufungsgericht hatte die Klage nach Meinung des BGH zu Recht abgewiesen. Es sei mathematisch ausgeschlossen, die PIN einzelner Karten aus den auf ihnen vorhandenen Daten in verhältnismäßig kurzer Zeit zu errechnen, ohne vorher an den zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssel zu gelangen. Es sei etwa nicht "hinreichend dargetan", dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der ec-Karte nicht dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten ausgespäht hatte. (anw)