Unterdrücken von E-Mail kann strafbar sein

Durch eigenmächtiges Unterdrücken elektronischer Post können sich Betreiber von E-Mail-Systemen strafbar machen.

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Nicht nur wer fremde E-Mail heimlich ausspäht, verletzt das Post- oder Fernmeldegeheimnis. Internet-Provider oder Betreiber von Mail-Systemen in Betrieben, an Hochschulen oder in anderen öffentlichen Einrichtungen, die elektronische Botschaften unwillkommener Absender für Dritte gezielt unterdrücken, ohne dass die Empfänger davon wissen und damit einverstanden sind, können sich ebenfalls strafbar machen. Das geht aus einer kürzlich ergangenen rechtswirksamen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Auch heimliche Maßnahmen zur Spam-Filterung können eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses darstellen. Um keinen juristischen Ärger zu riskieren, sollten Betreiber von Mailsystemen ihre angebundenen Nutzer sorgfältig über geplante Filtermaßnahmen informieren und gegebenenfalls Quarantänefächer zur Verfügung stellen, in denen Ausgefiltertes bei Interesse aufzufinden ist und abgerufen werden kann.

Einen detaillierten Bericht zu der Entscheidung bringt das Computermagazin c't in der aktuellen Ausgabe 4/05. (jo)