Bundesverfassungsgericht stärkt informationellen Selbstschutz von Versicherten

Berufsunfähigkeitsversicherungen dürfen von ihren Kunden nicht verlangen, dass sie Ärzte pauschal von der Schweigepflicht entbinden.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Urteil den informationellen Selbstschutz von Versicherten gestärkt. Die Beschwerdeführerin hatte sich gegenüber einer Berufsunfähigkeitsversicherung geweigert, Ärzten, Krankenhäusern und anderen, bei denen sie in Behandlung war, pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob Urteile der Vorinstanzen auf, da sie die Beschwerdeführerin in ihrem Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzten, heißt es in einer Mitteilung aus Karlsruhe.

In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die mit einer Versicherung einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen hatte. Nach den Versicherungsbedingungen muss der Versicherte, wenn er Versicherungsleistungen beantragt, Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder Pflege war, ermächtigen, dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben. Nachdem die Beschwerdeführerin 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, beantragte sie Leistungen aus der Zusatzversicherung. Sie lehnte es ab, die verlangte Schweigepflichtentbindung abzugeben und bot Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen an. Daraufhin meinte das Versicherungsunternehmen, dass es den Versicherungsfall so nicht feststellen, also nicht zahlen könne. Daraufhin war die Betroffene vor Gericht gegangen. (anw)